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Das materielle Computerstrafrecht
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534 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ im Internet, Massen-E-Mails 2552 usw erfasst werden –, was eigentlich schon deshalb naheliegen würde 2553, da in Anbetracht körperlicher Pu- blikationen ( Medienwerke ) sehr wohl in den Erl der Bezug zur Termi- nologie des MedienG hergestellt wird. Der Begriff des Mediums nach § 1 Abs 1 Z 1 MedienG verlangt aber ua, dass Mitteilungen oder Darbie- tungen zur Verbreitung für einen » größeren Personenkreis « bestimmt sein müssen. Ein individuelles E-Mail an einen einzigen Empfänger, wäre daher kein solches Medium und vom Tatbestand nicht erfasst. Dasselbe würde im Übrigen auch für Webinhalte gelten, die nur einem begrenzten Teilnehmerkreis zugänglich sind ( Intranet ).2554 Aus diesem Grund kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung » Informationen im Internet « die Strafbarkeit gerade nicht – wie es bei § 282 a 2555 der Fall ist – auf eine Verbreitung für ei- nen größeren Personenkreis einschränken will. Vielmehr noch bringt die Tathandlung » einer anderen Person zugänglich machen « zum Aus- druck, dass der Gesetzgeber bewusst ( auch ) die Individualkommuni- kation über Dienste ( zB E-Mail ) des Internet für einen inkriminierten Informationsaustausch erfassen will. Und dennoch verhindert mE die Verwendung des Begriffs » Internet « eine vollständige Erfassung sol- cher Individualkommunikationen; dies bspw dann, wenn Informati- onen über ein privates Firmennetzwerk oder auch über andere Kom- munikationsformen außerhalb des Internet ( wie zB SMS, MMS, FAX ) angeboten oder zugänglich gemacht werden. Geht man allerdings da- von aus, dass der Gesetzgeber lediglich von einem umgangssprachli- chen Begriffsverständnis ausgegangen ist, so könnte man auch ein In- tranet oder ein Netzwerk mit anderen Protokollgrundlagen als TCP / IP vom Wortlaut dieses Tatbestandsmerkmals erfasst sehen.2556 2552 Siehe etwa Rami in WK 2 MedienG § 1 Rz 13 mit vielen Beispielen und Nachweisen; auch Wittmann / Zöchbauer in Röggla / Wittmann / Zöchbauer, MedienG § 1 Rz 10 und 17. 2553 Vgl auch § 282 a; eingeführt mit BGBl I 103 / 2011. 2554 Siehe dazu auch Wittmann / Zöchbauer in Röggla / Wittmann / Zöchbauer, MedienG § 1 Rz 10 und 17. 2555 Wobei auch hier keine breite Öffentlichkeit ( ab ca 150 Personen ) wie in § 282 ge- fordert ist, sondern etwa 30 Personen genügen sollen ( vgl ErlRV 674 BlgNR XXIV. GP, 6 ). 2556 Siehe dazu bereits die Ausführungen zu § 207 a Abs 3 a.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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