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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
3. Tatbestandsmerkmal » Information «
Zum Begriff der » Informationen « ist erneut 2557 anzumerken, dass die-
ser wohl im hier interessierenden Verständnis der Sache nach den für
den Menschen relevanten Bedeutungsinhalt von Daten ( hier: Daten
im weiten Sinn ) betrifft. Sie fallen daher in das » semantisch / pragma-
tische « Verständnis von Daten 2558. Die » Information « ist ein weitläufig
verwendeter und nur schwer abzugrenzender Begriff, der auch in un-
terschiedlichen Wissenschaftsdisziplinen keine identischen Bedeu-
tungen hat. Es erscheint mE daher nicht gerechtfertigt, den Begriff
der » Information « als Legalterminus ohne explizite Definition für das
Strafrecht einfach zu ĂĽbernehmen.
Auf die » Verarbeitungsform der Informationen « ( hier: Daten im
engen Sinn ) kommt es aber bei § 278 – im Gegensatz zu § 278 f Abs 1
und 2 2559 – nicht an. Gerade deshalb, weil innerhalb von systematisch
ähnlich gelagerten Delikten auf unterschiedliche ( technische ) Darstel-
lungsformen abgestellt wird, der Relevanzzusammenhang des Bedeu-
tungsgehalts der Daten aber vergleichbar ist, erscheint es unverständ-
lich, weshalb nicht auch in diesen Bestimmungen auf den ( inhaltlich
abgegrenzten ) Datenbegriff des § 74 Abs 2 zurückgegriffen wurde. Viel-
mehr noch wird durch die zusätzliche – dem StGB ohnehin neue – Be-
grifflichkeit der » Information « der Eindruck verstärkt, als handle es
sich dabei im Hinblick auf » Daten « auf der einen und » Informationen «
auf der anderen Seite um Verschiedenes. Wie jedoch mehrfach be-
reits betont, ist in beiden Fällen der Informationsgehalt angesprochen
und nicht ( ausdrĂĽcklich, aber ggf mittelbar ) die ( technische ) Verarbei-
tungsform.
An dieser Strafbestimmung ist bemerkenswert, dass der Gesetzge-
ber in den einzelnen Wendungen » Informationen im Internet « ( Abs 1 )
bzw » Informationen aus dem Internet « ( Abs 2 ) jeweils zwei weitver-
breitete, polysemische Begriffe als Legaltermini miteinander in einem
Unrechtstatbestand kombiniert, ohne sie fĂĽr das strafrechtliche Ver-
ständnis zu definieren.
2557 Vgl bereits oben S 60 ff.
2558 Dh » Daten im weiten Sinn « bzw » Information «.
2559 Durch den tatbestandlichen Hinweis, dass es sich um Information im ( Abs 1 ) bzw
aus ( Abs 2 ) dem Internet handeln muss, wird die Verarbeitungsform dieser » In-
formationen « auf informationstechnische Darstellungen ( Computerdaten ) einge-
schränkt.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik