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Das materielle Computerstrafrecht
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535 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ 3. Tatbestandsmerkmal » Information « Zum Begriff der » Informationen « ist erneut 2557 anzumerken, dass die- ser wohl im hier interessierenden Verständnis der Sache nach den für den Menschen relevanten Bedeutungsinhalt von Daten ( hier: Daten im weiten Sinn ) betrifft. Sie fallen daher in das » semantisch / pragma- tische « Verständnis von Daten 2558. Die » Information « ist ein weitläufig verwendeter und nur schwer abzugrenzender Begriff, der auch in un- terschiedlichen Wissenschaftsdisziplinen keine identischen Bedeu- tungen hat. Es erscheint mE daher nicht gerechtfertigt, den Begriff der » Information « als Legalterminus ohne explizite Definition für das Strafrecht einfach zu übernehmen. Auf die » Verarbeitungsform der Informationen « ( hier: Daten im engen Sinn ) kommt es aber bei § 278 – im Gegensatz zu § 278 f Abs 1 und 2 2559 – nicht an. Gerade deshalb, weil innerhalb von systematisch ähnlich gelagerten Delikten auf unterschiedliche ( technische ) Darstel- lungsformen abgestellt wird, der Relevanzzusammenhang des Bedeu- tungsgehalts der Daten aber vergleichbar ist, erscheint es unverständ- lich, weshalb nicht auch in diesen Bestimmungen auf den ( inhaltlich abgegrenzten ) Datenbegriff des § 74 Abs 2 zurückgegriffen wurde. Viel- mehr noch wird durch die zusätzliche – dem StGB ohnehin neue – Be- grifflichkeit der » Information « der Eindruck verstärkt, als handle es sich dabei im Hinblick auf » Daten « auf der einen und » Informationen « auf der anderen Seite um Verschiedenes. Wie jedoch mehrfach be- reits betont, ist in beiden Fällen der Informationsgehalt angesprochen und nicht ( ausdrücklich, aber ggf mittelbar ) die ( technische ) Verarbei- tungsform. An dieser Strafbestimmung ist bemerkenswert, dass der Gesetzge- ber in den einzelnen Wendungen » Informationen im Internet « ( Abs 1 ) bzw » Informationen aus dem Internet « ( Abs 2 ) jeweils zwei weitver- breitete, polysemische Begriffe als Legaltermini miteinander in einem Unrechtstatbestand kombiniert, ohne sie für das strafrechtliche Ver- ständnis zu definieren. 2557 Vgl bereits oben S 60 ff. 2558 Dh » Daten im weiten Sinn « bzw » Information «. 2559 Durch den tatbestandlichen Hinweis, dass es sich um Information im ( Abs 1 ) bzw aus ( Abs 2 ) dem Internet handeln muss, wird die Verarbeitungsform dieser » In- formationen « auf informationstechnische Darstellungen ( Computerdaten ) einge- schränkt.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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