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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
son zugänglich gemacht wurden. Das Anbieten stellt im Gegensatz zur
zweiten Handlungsalternative ( einer anderen Person Zugänglichma-
chen ) aufgrund seines einseitigen, nicht empfangsbedĂĽrftigen Charak-
ters eine schlichte Tätigkeit dar ( schlichtes Tätigkeitsdelikt ).
5. » Einer-anderen-Person-Zugänglichmachen «
Die besondere Formulierung des Tatbestands was Weitergabehandlun-
gen zB im Internet anlangt, ist untypisch, gerade weil die fĂĽr das Inter-
net grundsätzlich zutreffendste Handlung des » Veröffentlichens « nicht
gesondert genannt wird. Es wird daher in diesem Delikt nicht – wie in
anderen Bestimmungen 2562 – zwischen einem Zugänglichmachen für
einen bestimmten Empfänger und dem Zugänglichmachen für einen
unbestimmten Empfängerkreis unterschieden. Das Publizieren von
Informationen auf einer einschränkungslos erreichbaren Internetseite
ist aber auch kein Anbieten ( mehr ), sondern bereits ein Zugänglichma-
chen für einen unbestimmten Adressatenkreis bzw ein Veröffentlichen.
Da der sprachliche Ausdruck » einem « nicht als Zahlwort, sondern
als ein unbestimmter Artikel zu verstehen sein wird, ist wohl davon
auszugehen, dass im deliktsspezifischen Kontext nicht nur das Zu-
gänglichmachen für eine » konkrete « Person als Empfänger ( iS einer
Individualkommunikation ) strafbar ist, sondern auch das Zugänglich-
machen an unbestimmte Empfänger wie es bei vergleichbaren Tatbe-
standsdefinitionen iZm Ăśbermittlungshandlungen ĂĽber die IKT be-
reits üblich ist.2563 In Zusammenhang mit ähnlichen Formulierungen
für Weitergabehandlungen hat Salimi zu § 51 DSG 2000 kommentiert,
dass die Ăśbermittlung an einen unbestimmten Adressatenkreis von
der Tathandlung des » Einem-anderen-Zugänglichmachen « ausgenom-
men ist, da in einem solchen Fall ein Veröffentlichen vorliege.2564
Der konventionelle Sprachgebrauch die Tatbestandsformulierung
betreffend erfasst aber offensichtlich nicht nur das Zugänglichmachen
für eine andere Person, sondern auch das Zugänglichmachen für meh-
rere ( andere ) – wenn auch unbestimmte – Personen ( Veröffentlichen ).
2562 Vgl etwa § 118 a Abs 1, § 119 a Abs 1, § 120 Abs 2, § 120 Abs 2 a bzw § 51 DSG 2000.
2563 Siehe zB § 118 a Abs 1, § 119 a Abs 1 bzw § 120 Abs 2, § 120 Abs 2 a, sprechen – ver-
kürzt dargestellt – vom » Einem-anderen-Zugänglichmachen « bzw » Einem-Drit-
ten-Zugänglichmachen «, wohingegen etwa § 126 c Abs 1 und § 207 a Abs 1 Z 2 ein
» Sonst-Zugänglichmachen « vorsehen.
2564 Vgl Salimi in WK 2 DSG § 51 Rz 51.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik