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Das materielle Computerstrafrecht
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537 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ son zugänglich gemacht wurden. Das Anbieten stellt im Gegensatz zur zweiten Handlungsalternative ( einer anderen Person Zugänglichma- chen ) aufgrund seines einseitigen, nicht empfangsbedürftigen Charak- ters eine schlichte Tätigkeit dar ( schlichtes Tätigkeitsdelikt ). 5. » Einer-anderen-Person-Zugänglichmachen « Die besondere Formulierung des Tatbestands was Weitergabehandlun- gen zB im Internet anlangt, ist untypisch, gerade weil die für das Inter- net grundsätzlich zutreffendste Handlung des » Veröffentlichens « nicht gesondert genannt wird. Es wird daher in diesem Delikt nicht – wie in anderen Bestimmungen 2562 – zwischen einem Zugänglichmachen für einen bestimmten Empfänger und dem Zugänglichmachen für einen unbestimmten Empfängerkreis unterschieden. Das Publizieren von Informationen auf einer einschränkungslos erreichbaren Internetseite ist aber auch kein Anbieten ( mehr ), sondern bereits ein Zugänglichma- chen für einen unbestimmten Adressatenkreis bzw ein Veröffentlichen. Da der sprachliche Ausdruck » einem « nicht als Zahlwort, sondern als ein unbestimmter Artikel zu verstehen sein wird, ist wohl davon auszugehen, dass im deliktsspezifischen Kontext nicht nur das Zu- gänglichmachen für eine » konkrete « Person als Empfänger ( iS einer Individualkommunikation ) strafbar ist, sondern auch das Zugänglich- machen an unbestimmte Empfänger wie es bei vergleichbaren Tatbe- standsdefinitionen iZm Übermittlungshandlungen über die IKT be- reits üblich ist.2563 In Zusammenhang mit ähnlichen Formulierungen für Weitergabehandlungen hat Salimi zu § 51 DSG 2000 kommentiert, dass die Übermittlung an einen unbestimmten Adressatenkreis von der Tathandlung des » Einem-anderen-Zugänglichmachen « ausgenom- men ist, da in einem solchen Fall ein Veröffentlichen vorliege.2564 Der konventionelle Sprachgebrauch die Tatbestandsformulierung betreffend erfasst aber offensichtlich nicht nur das Zugänglichmachen für eine andere Person, sondern auch das Zugänglichmachen für meh- rere ( andere ) – wenn auch unbestimmte – Personen ( Veröffentlichen ). 2562 Vgl etwa § 118 a Abs 1, § 119 a Abs 1, § 120 Abs 2, § 120 Abs 2 a bzw § 51 DSG 2000. 2563 Siehe zB § 118 a Abs 1, § 119 a Abs 1 bzw § 120 Abs 2, § 120 Abs 2 a, sprechen – ver- kürzt dargestellt – vom » Einem-anderen-Zugänglichmachen « bzw » Einem-Drit- ten-Zugänglichmachen «, wohingegen etwa § 126 c Abs 1 und § 207 a Abs 1 Z 2 ein » Sonst-Zugänglichmachen « vorsehen. 2564 Vgl Salimi in WK 2 DSG § 51 Rz 51.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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