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Das materielle Computerstrafrecht
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538 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Obwohl im deliktsspezifischen Zusammenhang der Wortlaut und auch teleologische Erwägungen dazu führen, dass auch das Veröffent- lichen an einen unbestimmten Empfängerkreis 2565 von § 278 f Abs 1 er- fasst ist, sollte der Tatbestand in Anbetracht einer sprachlichen Ver- einheitlichung von auf vergleichbare Verhaltensweisen bezogenen Formulierungen um die Tathandlung des » Veröffentlichens « ergänzt werden.2566 Eine auf singulärer Ebene vorgenommene deliktsspezifi- sche Auslegung der Tathandlung, die allerdings von der Begriffsver- wendung in anderen vergleichbaren Tathandlungen abweicht, kann auf diese anderen Delikte ausstrahlen und daher unerwünschte Ergeb- nisse liefern. Das Unrecht der Tat sollte sich daher bezüglich der inkriminierten Informationen auf das » Anbieten, Einer-anderen-Person-Zugänglich- machen und Veröffentlichen « erstrecken. Jedenfalls sind – nach der hier vertretenen Auffassung – das » Anbie- ten « und das tatsächliche » Zugänglichmachen «, keine gleichwertigen Tathandlungen, weder bezüglich ihres sozialen Sinngehalts, noch was die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung anlangt. Es handelt sich somit in § 278 f Abs 1 um jeweils selbstständige Delikte, die ein kumu- latives Mischdelikt indizieren. Das Anbieten stellt eine Vorbereitungs- handlung zum anschließenden Zugänglichmachen dar, weshalb es auch bei Vorliegen eines tatsächlichen Zugänglichmachens zurücktritt ( materielle Subsidiarität ). Aus Sicht der Begehungsweise des Einer-an- deren-Person-Zugänglichmachens ist § 278 f Abs 1 ein Erfolgsdelikt.2567 6. Die Datenbeschädigung als terroristische Straftat § 278 c Abs 1 Z 6 Fall 2 erfasst als terroristische Straftat – neben der schwe- ren Sachbeschädigung ( § 126 ) – die » Datenbeschädigung ( § 126 a ) «, so- fern dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann. Darüber hinaus muss die Tat die Eignung und Zielsetzung einer terroristischen Straftat auf- 2565 Denkbar wäre allerdings auch eine » Veröffentlichung « der Informationen in ei- nem privaten Netzwerk für einen bestimmten Empfängerkreis, zu dem mehr als 10 ( iSd § 69 ) bestimmbare Personen Zugang haben ( zB Firmen-Intranet ). 2566 Siehe zur Auseinandersetzung mit den angesprochenen Tathandlungen bereits mehrfach oben. 2567 Siehe zu den diversen ähnlich formulierten Tathandlungen bezüglich des Zu- gänglichmachens oben.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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