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538 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Obwohl im deliktsspezifischen Zusammenhang der Wortlaut und
auch teleologische Erwägungen dazu führen, dass auch das Veröffent-
lichen an einen unbestimmten Empfängerkreis 2565 von § 278 f Abs 1 er-
fasst ist, sollte der Tatbestand in Anbetracht einer sprachlichen Ver-
einheitlichung von auf vergleichbare Verhaltensweisen bezogenen
Formulierungen um die Tathandlung des » Veröffentlichens « ergänzt
werden.2566 Eine auf singulärer Ebene vorgenommene deliktsspezifi-
sche Auslegung der Tathandlung, die allerdings von der Begriffsver-
wendung in anderen vergleichbaren Tathandlungen abweicht, kann
auf diese anderen Delikte ausstrahlen und daher unerwĂĽnschte Ergeb-
nisse liefern.
Das Unrecht der Tat sollte sich daher bezĂĽglich der inkriminierten
Informationen auf das » Anbieten, Einer-anderen-Person-Zugänglich-
machen und Veröffentlichen « erstrecken.
Jedenfalls sind – nach der hier vertretenen Auffassung – das » Anbie-
ten « und das tatsächliche » Zugänglichmachen «, keine gleichwertigen
Tathandlungen, weder bezĂĽglich ihres sozialen Sinngehalts, noch was
die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung anlangt. Es handelt sich
somit in § 278 f Abs 1 um jeweils selbstständige Delikte, die ein kumu-
latives Mischdelikt indizieren. Das Anbieten stellt eine Vorbereitungs-
handlung zum anschließenden Zugänglichmachen dar, weshalb es
auch bei Vorliegen eines tatsächlichen Zugänglichmachens zurücktritt
( materielle Subsidiarität ). Aus Sicht der Begehungsweise des Einer-an-
deren-Person-Zugänglichmachens ist § 278 f Abs 1 ein Erfolgsdelikt.2567
6. Die Datenbeschädigung als terroristische Straftat
§ 278 c Abs 1 Z 6 Fall 2 erfasst als terroristische Straftat – neben der schwe-
ren Sachbeschädigung ( § 126 ) – die » Datenbeschädigung ( § 126 a ) «, so-
fern dadurch eine Gefahr fĂĽr das Leben eines anderen oder fĂĽr fremdes
Eigentum in groĂźem AusmaĂź entstehen kann. DarĂĽber hinaus muss
die Tat die Eignung und Zielsetzung einer terroristischen Straftat auf-
2565 Denkbar wäre allerdings auch eine » Veröffentlichung « der Informationen in ei-
nem privaten Netzwerk für einen bestimmten Empfängerkreis, zu dem mehr als
10 ( iSd § 69 ) bestimmbare Personen Zugang haben ( zB Firmen-Intranet ).
2566 Siehe zur Auseinandersetzung mit den angesprochenen Tathandlungen bereits
mehrfach oben.
2567 Siehe zu den diversen ähnlich formulierten Tathandlungen bezüglich des Zu-
gänglichmachens oben.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik