Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Informatik
Das materielle Computerstrafrecht
Seite - 538 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 538 - in Das materielle Computerstrafrecht

Bild der Seite - 538 -

Bild der Seite - 538 - in Das materielle Computerstrafrecht

Text der Seite - 538 -

538 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Obwohl im deliktsspezifischen Zusammenhang der Wortlaut und auch teleologische Erwägungen dazu führen, dass auch das Veröffent- lichen an einen unbestimmten Empfängerkreis 2565 von § 278 f Abs 1 er- fasst ist, sollte der Tatbestand in Anbetracht einer sprachlichen Ver- einheitlichung von auf vergleichbare Verhaltensweisen bezogenen Formulierungen um die Tathandlung des » Veröffentlichens « ergänzt werden.2566 Eine auf singulärer Ebene vorgenommene deliktsspezifi- sche Auslegung der Tathandlung, die allerdings von der Begriffsver- wendung in anderen vergleichbaren Tathandlungen abweicht, kann auf diese anderen Delikte ausstrahlen und daher unerwünschte Ergeb- nisse liefern. Das Unrecht der Tat sollte sich daher bezüglich der inkriminierten Informationen auf das » Anbieten, Einer-anderen-Person-Zugänglich- machen und Veröffentlichen « erstrecken. Jedenfalls sind – nach der hier vertretenen Auffassung – das » Anbie- ten « und das tatsächliche » Zugänglichmachen «, keine gleichwertigen Tathandlungen, weder bezüglich ihres sozialen Sinngehalts, noch was die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung anlangt. Es handelt sich somit in § 278 f Abs 1 um jeweils selbstständige Delikte, die ein kumu- latives Mischdelikt indizieren. Das Anbieten stellt eine Vorbereitungs- handlung zum anschließenden Zugänglichmachen dar, weshalb es auch bei Vorliegen eines tatsächlichen Zugänglichmachens zurücktritt ( materielle Subsidiarität ). Aus Sicht der Begehungsweise des Einer-an- deren-Person-Zugänglichmachens ist § 278 f Abs 1 ein Erfolgsdelikt.2567 6. Die Datenbeschädigung als terroristische Straftat § 278 c Abs 1 Z 6 Fall 2 erfasst als terroristische Straftat – neben der schwe- ren Sachbeschädigung ( § 126 ) – die » Datenbeschädigung ( § 126 a ) «, so- fern dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann. Darüber hinaus muss die Tat die Eignung und Zielsetzung einer terroristischen Straftat auf- 2565 Denkbar wäre allerdings auch eine » Veröffentlichung « der Informationen in ei- nem privaten Netzwerk für einen bestimmten Empfängerkreis, zu dem mehr als 10 ( iSd § 69 ) bestimmbare Personen Zugang haben ( zB Firmen-Intranet ). 2566 Siehe zur Auseinandersetzung mit den angesprochenen Tathandlungen bereits mehrfach oben. 2567 Siehe zu den diversen ähnlich formulierten Tathandlungen bezüglich des Zu- gänglichmachens oben.
zurĂĽck zum  Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das materielle Computerstrafrecht