Page - 540 - in Das materielle Computerstrafrecht
Image of the Page - 540 -
Text of the Page - 540 -
540 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
der Gefahr für Leib und Leben auch auf die Gefahr für » fremdes Ei-
gentum in großem Ausmaß « abstellt. Er räumt dadurch indirekt ein,
dass es durch eine » Datenbeschädigung « möglich sein muss, Eigen-
tum ( im strafrechtlichen Sinn ) zu gefährden bzw zu verletzen. Bislang
ist jedoch unbestritten, dass die Datenbeschädigung nach § 126 a ein
Delikt darstellt, welches als Rechtsgut zumindest 2573 das » Vermögen «
schützt. Prüft man nunmehr das Tatbestandsmerkmal » Eigentum «, so
muss man sich erst die Frage stellen, von welchem Eigentumsbegriff
das Strafrecht ausgeht. In der Lehre wird jedenfalls weitgehend die
Auffassung vertreten, dass sich der strafrechtliche Eigentumsbegriff
grundsätzlich an dem des Zivilrechts ( Eigentum im engeren Sinn ) ori-
entiere.2574 Expressis verbis ist in der Definition des Tatbestandes der
vorsätzlichen Gemeingefährdung von » Eigentum « die Rede, was indi-
ziert, dass das bloße Vermögen ( zivilrechtliches Eigentum im weiteren
Sinn 2575 ) nicht von diesem Delikt erfasst ist. Daraus folgt, dass es sich
bei der Gemeingefährdung lediglich um die Gefährdung körperlicher
Gegenstände handeln kann.2576
Daher ist es für eine solche Datenbeschädigung notwendig, dass
die als Tatmittel eingesetzte Malware überhaupt in der Lage ist, » Hard-
ware « zu beschädigen. Man denke zB an Würmer, die Überlastungs-
routinen für Festplatten-Schreib- / Leseköpfe als Payload mitführen,
wodurch idR ein » Headcrash « verursacht werden kann.2577 Die explo-
sionsartige, unkontrollierbare Ausbreitung eines noch unbekannten
Computerwurms und die damit verbundene konkrete Gefährdung
unzähliger Festplatten der mit dem Internet verbundenen Computer-
systeme können durchaus eine Gefährdung von Eigentum in großem
Ausmaß darstellen. Die » konkrete « Gefährdung ist dabei jeweils im
2573 Neben dem » Interesse am Fortbestand und der Verfügbarkeit « von Daten ( siehe
dazu oben zu § 126 a ).
2574 Vgl etwa Seiler in SbgK § 125 Rz 5; ebenso Bertel in WK 2 § 125 Rz 3.
2575 Siehe etwa Holzner in Kletečka / Schauer ( Hrsg ), ABGB-ON § 353 Rz 1 ( Stand Sep-
tember 2014 ); Eccer in KBB 3 § 354 Rz 1 ( Stand Juli 2010 ); Klicka in Schwimann / Ko-
dek ( Hrsg ), ABGB Praxiskommentar 4 § 354 Rz 1 ( Stand Mai 2012 ); ebenso Spiel-
büchler in Rummel ( Hrsg ), ABGB I 3 § 354 Rz 1 ( Stand Jänner 2000 ); aA Staudegger,
Zur Qualifikation von Verträgen, die der Überlassung von Computersoftware
dienen, JBl 1998, 604; Staudegger, Das Computerprogramm als Rechtsobjekt – zu-
gleich ein Beitrag zum Sachbegriff im Informationszeitalter ( Habilitationsschrift
2009 ) 530 f.
2576 Vgl etwa den Hinweis auf §§ 125, 126 in Bertel / Schwaighofer, BT II 11 § 177 Rz 3.
2577 Vgl Bergauer, jusIT 2008 / 2, 2.
back to the
book Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik