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Das materielle Computerstrafrecht
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540 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ der Gefahr für Leib und Leben auch auf die Gefahr für » fremdes Ei- gentum in großem Ausmaß « abstellt. Er räumt dadurch indirekt ein, dass es durch eine » Datenbeschädigung « möglich sein muss, Eigen- tum ( im strafrechtlichen Sinn ) zu gefährden bzw zu verletzen. Bislang ist jedoch unbestritten, dass die Datenbeschädigung nach § 126 a ein Delikt darstellt, welches als Rechtsgut zumindest 2573 das » Vermögen « schützt. Prüft man nunmehr das Tatbestandsmerkmal » Eigentum «, so muss man sich erst die Frage stellen, von welchem Eigentumsbegriff das Strafrecht ausgeht. In der Lehre wird jedenfalls weitgehend die Auffassung vertreten, dass sich der strafrechtliche Eigentumsbegriff grundsätzlich an dem des Zivilrechts ( Eigentum im engeren Sinn ) ori- entiere.2574 Expressis verbis ist in der Definition des Tatbestandes der vorsätzlichen Gemeingefährdung von » Eigentum « die Rede, was indi- ziert, dass das bloße Vermögen ( zivilrechtliches Eigentum im weiteren Sinn 2575 ) nicht von diesem Delikt erfasst ist. Daraus folgt, dass es sich bei der Gemeingefährdung lediglich um die Gefährdung körperlicher Gegenstände handeln kann.2576 Daher ist es für eine solche Datenbeschädigung notwendig, dass die als Tatmittel eingesetzte Malware überhaupt in der Lage ist, » Hard- ware « zu beschädigen. Man denke zB an Würmer, die Überlastungs- routinen für Festplatten-Schreib- / Leseköpfe als Payload mitführen, wodurch idR ein » Headcrash « verursacht werden kann.2577 Die explo- sionsartige, unkontrollierbare Ausbreitung eines noch unbekannten Computerwurms und die damit verbundene konkrete Gefährdung unzähliger Festplatten der mit dem Internet verbundenen Computer- systeme können durchaus eine Gefährdung von Eigentum in großem Ausmaß darstellen. Die » konkrete « Gefährdung ist dabei jeweils im 2573 Neben dem » Interesse am Fortbestand und der Verfügbarkeit « von Daten ( siehe dazu oben zu § 126 a ). 2574 Vgl etwa Seiler in SbgK § 125 Rz 5; ebenso Bertel in WK 2 § 125 Rz 3. 2575 Siehe etwa Holzner in Kletečka / Schauer ( Hrsg ), ABGB-ON § 353 Rz 1 ( Stand Sep- tember 2014 ); Eccer in KBB 3 § 354 Rz 1 ( Stand Juli 2010 ); Klicka in Schwimann / Ko- dek ( Hrsg ), ABGB Praxiskommentar 4 § 354 Rz 1 ( Stand Mai 2012 ); ebenso Spiel- büchler in Rummel ( Hrsg ), ABGB I 3 § 354 Rz 1 ( Stand Jänner 2000 ); aA Staudegger, Zur Qualifikation von Verträgen, die der Überlassung von Computersoftware dienen, JBl 1998, 604; Staudegger, Das Computerprogramm als Rechtsobjekt – zu- gleich ein Beitrag zum Sachbegriff im Informationszeitalter ( Habilitationsschrift 2009 ) 530 f. 2576 Vgl etwa den Hinweis auf §§ 125, 126 in Bertel / Schwaighofer, BT II 11 § 177 Rz 3. 2577 Vgl Bergauer, jusIT 2008 / 2, 2.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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