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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
wird allerdings darauf hingewiesen, dass man in diesem deliktsspezifi-
schen Verständnis eine » schwere Sachbeschädigung oder Datenbeschä-
digung, dh eine solche Beschädigung mit einem Schaden von mehr als
Euro 2.000,–, wobei darüber hinaus durch diese Beschädigung eine Ge-
fahr fĂĽr das Leben eines anderen oder fĂĽr fremdes Eigentum in groĂźem
Ausmaß entstehen können muss «, vor Augen hatte.2586 Damit ist klarge-
stellt, dass iZm der Datenbeschädigung aber nur § 126 a Abs 2 ( genauer
erster und zweiter Fall ) gemeint sein kann, was auch durch Ergänzung
des Klammerausdrucks zum Ausdruck gebracht werden sollte.
7. Zur Begehung einer terroristischen Straftat » aufreizen «
Interessanterweise erklären die GMat iZm dem » Aufreizen « – das nun-
mehr im Vergleich zu ähnlich formulierten Delikten ( §§ 282 f ) erstmals
nicht in der Definition des objektiven, sondern in der des subjektiven
Tatbestands verlangt wird –, dass die Strafbarkeit nach Abs 1 zusätz-
lich voraussetze, » dass die Umstände der Verbreitung, also des Anbie-
tens oder des Zugänglichmachens dazu geeignet sein müssen, den
Entschluss zur VerĂĽbung einer terroristischen Straftat emotionell be-
sonders nahe zu legen. « 2587 Es fragt sich allerdings, warum dafür auf
die Art der Verbreitung und nicht auf die konkreten Informationen
abgestellt wird. Mit anderen Worten, die Veröffentlichung solcher In-
formationen im Internet selbst muss in einer solchen Weise gesche-
hen, dass die Bereitschaft zur Begehung von terroristischen Straftaten
erhöht wird. Es geht daher nicht um die Gefährlichkeit der verbreite-
ten Information ( zB Bombenbauplänen ) selbst, sondern darum, dass
die Information derart aufbereitet ist, dass dem Betrachter durch de-
ren Lektüre die Verübung einer terroristischen Straftat » emotional be-
sonders nahegelegt « 2588 wird. Eine Bauanleitung für einen Sprengsatz
lieĂźe sich vermutlich auch in einem Handbuch fĂĽr Chemiker finden.2589
Eine solche Information ist aber, ihrem Kontext nach zu urteilen, nicht
als Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat bestimmt.
Um in den Anwendungsbereich der Strafbestimmung des § 278 f Abs 1
2586 Vgl ErlRV 1166 BlgNR XXI.GP, 40.
2587 Vgl ErlRV 674 BlgNR XXIV. GP, 6.
2588 Siehe zu Begrifflichkeit des » Aufreizens « etwa ErlStV 95 BlgNR XXIV. GP, 5; anstatt
vieler Hinterhofer in SbgK § 283 Rz 19 mwN ( Stand Februar 2001 ).
2589 Vgl das Beispiel aus Bertel / Schwaighofer, BT II 11 § 278 f Rz 1.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik