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Das materielle Computerstrafrecht
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543 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ wird allerdings darauf hingewiesen, dass man in diesem deliktsspezifi- schen Verständnis eine » schwere Sachbeschädigung oder Datenbeschä- digung, dh eine solche Beschädigung mit einem Schaden von mehr als Euro 2.000,–, wobei darüber hinaus durch diese Beschädigung eine Ge- fahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen können muss «, vor Augen hatte.2586 Damit ist klarge- stellt, dass iZm der Datenbeschädigung aber nur § 126 a Abs 2 ( genauer erster und zweiter Fall ) gemeint sein kann, was auch durch Ergänzung des Klammerausdrucks zum Ausdruck gebracht werden sollte. 7. Zur Begehung einer terroristischen Straftat » aufreizen « Interessanterweise erklären die GMat iZm dem » Aufreizen « – das nun- mehr im Vergleich zu ähnlich formulierten Delikten ( §§ 282 f ) erstmals nicht in der Definition des objektiven, sondern in der des subjektiven Tatbestands verlangt wird –, dass die Strafbarkeit nach Abs 1 zusätz- lich voraussetze, » dass die Umstände der Verbreitung, also des Anbie- tens oder des Zugänglichmachens dazu geeignet sein müssen, den Entschluss zur Verübung einer terroristischen Straftat emotionell be- sonders nahe zu legen. « 2587 Es fragt sich allerdings, warum dafür auf die Art der Verbreitung und nicht auf die konkreten Informationen abgestellt wird. Mit anderen Worten, die Veröffentlichung solcher In- formationen im Internet selbst muss in einer solchen Weise gesche- hen, dass die Bereitschaft zur Begehung von terroristischen Straftaten erhöht wird. Es geht daher nicht um die Gefährlichkeit der verbreite- ten Information ( zB Bombenbauplänen ) selbst, sondern darum, dass die Information derart aufbereitet ist, dass dem Betrachter durch de- ren Lektüre die Verübung einer terroristischen Straftat » emotional be- sonders nahegelegt « 2588 wird. Eine Bauanleitung für einen Sprengsatz ließe sich vermutlich auch in einem Handbuch für Chemiker finden.2589 Eine solche Information ist aber, ihrem Kontext nach zu urteilen, nicht als Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat bestimmt. Um in den Anwendungsbereich der Strafbestimmung des § 278 f Abs 1 2586 Vgl ErlRV 1166 BlgNR XXI.GP, 40. 2587 Vgl ErlRV 674 BlgNR XXIV. GP, 6. 2588 Siehe zu Begrifflichkeit des » Aufreizens « etwa ErlStV 95 BlgNR XXIV. GP, 5; anstatt vieler Hinterhofer in SbgK § 283 Rz 19 mwN ( Stand Februar 2001 ). 2589 Vgl das Beispiel aus Bertel / Schwaighofer, BT II 11 § 278 f Rz 1.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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