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544 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
zu gelangen, muss daher die gefährliche Information zusätzlich mit
weiteren » aufreizenden « Meta-Informationen versehen sein, weshalb
es auf den Kontext und die pragmatische Relevanz fĂĽr den Betrach-
ter ankommt. Die Aufforderung muss geradezu dazu bestimmt sein,
zur Begehung einer terroristischen Straftat anzuleiten, weshalb auch
auf der inneren Tatseite die Absicht 2590 bestehen muss, dass zur Be-
gehung einer solchen Tat aufgereizt wird.2591 Es handelt sich dabei um
eine überschießende Innentendenz. In tatsächlicher ( objektiver ) Hin-
sicht muss der Täter die Anleitung zur Begehung einer terroristischen
Straftat ( § 278 c ) mit den in § 278 e angeführten Mitteln lediglich anbie-
ten oder einer anderen Person zugänglich machen. Strafbar ist diese
Handlung aber erst, wenn der Täter darüber hinaus zum Tatzeitpunkt
auch noch die Absicht hat, zur Begehung einer terroristischen Straftat
aufzureizen. Es liegt daher ein Absichtsdelikt ieS vor.
8. Sonstiges
Die Strafdrohung des Abs 1 sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei
Jahren vor und so fällt § 278 f somit gem § 31 Abs 4 Z 1 StPO in die sach-
liche Zuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichts.
9. Sich-Verschaffen von inkriminierten Informationen
Ebenso ist nach § 278 f Abs 2 zu bestrafen, wer sich ein Medienwerk iSd
Abs 1 oder solche Informationen aus dem Internet verschafft, um eine
terroristische Straftat ( iSd § 278 c Abs 1 Z 1 bis 9 oder 10 ) zu begehen.
Die Tathandlung des Sich-Verschaffens – bezogen auf Informatio-
nen aus dem Internet – setzt nach den Erl » das Abspeichern auf einem
Speichermedium voraus, da der Täter beim Sich-Verschaffen ein eige-
nes Zutun zur Gewahrsamserlangung setzen muss «.2592 Abgesehen da-
von, dass bereits beim Ă–ffnen bzw Laden solcher Informationen durch
das Klicken auf entsprechende Dateiverlinkungen auf einer Website
ein aktives Tun des Täters vorliegt und daher bereits das grundsätzli-
2590 Im Sinne des § 5 Abs 2.
2591 Vgl auch JAB 1422 BlgNR XXIV. GP, 5.
2592 Vgl ErlRV 674 BlgNR XXIV. GP, 6; idS wohl auch Brandstetter, Neues aus dem Be-
sonderen Teil des StGB, in Mitgutsch / Wessely ( Hrsg ), Strafrecht Besonderer Teil.
Jahrbuch 2012 ( 2012 ) 13 ( 20 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik