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Das materielle Computerstrafrecht
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544 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ zu gelangen, muss daher die gefährliche Information zusätzlich mit weiteren » aufreizenden « Meta-Informationen versehen sein, weshalb es auf den Kontext und die pragmatische Relevanz für den Betrach- ter ankommt. Die Aufforderung muss geradezu dazu bestimmt sein, zur Begehung einer terroristischen Straftat anzuleiten, weshalb auch auf der inneren Tatseite die Absicht 2590 bestehen muss, dass zur Be- gehung einer solchen Tat aufgereizt wird.2591 Es handelt sich dabei um eine überschießende Innentendenz. In tatsächlicher ( objektiver ) Hin- sicht muss der Täter die Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat ( § 278 c ) mit den in § 278 e angeführten Mitteln lediglich anbie- ten oder einer anderen Person zugänglich machen. Strafbar ist diese Handlung aber erst, wenn der Täter darüber hinaus zum Tatzeitpunkt auch noch die Absicht hat, zur Begehung einer terroristischen Straftat aufzureizen. Es liegt daher ein Absichtsdelikt ieS vor. 8. Sonstiges Die Strafdrohung des Abs 1 sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor und so fällt § 278 f somit gem § 31 Abs 4 Z 1 StPO in die sach- liche Zuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichts. 9. Sich-Verschaffen von inkriminierten Informationen Ebenso ist nach § 278 f Abs 2 zu bestrafen, wer sich ein Medienwerk iSd Abs 1 oder solche Informationen aus dem Internet verschafft, um eine terroristische Straftat ( iSd § 278 c Abs 1 Z 1 bis 9 oder 10 ) zu begehen. Die Tathandlung des Sich-Verschaffens – bezogen auf Informatio- nen aus dem Internet – setzt nach den Erl » das Abspeichern auf einem Speichermedium voraus, da der Täter beim Sich-Verschaffen ein eige- nes Zutun zur Gewahrsamserlangung setzen muss «.2592 Abgesehen da- von, dass bereits beim Öffnen bzw Laden solcher Informationen durch das Klicken auf entsprechende Dateiverlinkungen auf einer Website ein aktives Tun des Täters vorliegt und daher bereits das grundsätzli- 2590 Im Sinne des § 5 Abs 2. 2591 Vgl auch JAB 1422 BlgNR XXIV. GP, 5. 2592 Vgl ErlRV 674 BlgNR XXIV. GP, 6; idS wohl auch Brandstetter, Neues aus dem Be- sonderen Teil des StGB, in Mitgutsch / Wessely ( Hrsg ), Strafrecht Besonderer Teil. Jahrbuch 2012 ( 2012 ) 13 ( 20 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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