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Das materielle Computerstrafrecht
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545 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ che Erfordernis des Tätigwerdens für ein » Sich-Verschaffen « gegeben ist, darf mE iZm inkriminierten Inhalten von ubiquitären Daten nicht auf eine Gewahrsamsbegründung im strengen strafrechtlichen Ver- ständnis abgestellt werden.2593 Vielmehr geht es im deliktsspezifischen Kontext um das Sich-Kenntnisverschaffen der konkreten tatbildlichen Informationen ( Informationsverschaffung ). Das Unrecht des definier- ten objektiven Verhaltens liegt wohl im aktiven Bemühen des Täters, an solche deliktischen Informationen zu gelangen. Dass sich der Täter die Dateien, welche die Informationen repräsentieren, daher – nach den Erl – erst noch auf einen Datenträger herunterladen müsse, um das gesetzliche Tatbild zu erfüllen, verfehlt das teleologische Zielanlie- gen dieser Bestimmung. Selbst wenn der Täter zB eine spezielle Anlei- tung für terroristische Anschläge samt Bombenbauplan zwar im Inter- net aufrufen, lesen und ggf unmittelbar befolgen würde, wäre er nach den GMat offensichtlich – aber auch unsachlich – nicht strafbar, da er die Information nicht auf einem körperlichen Speichermedium abge- speichert hat. Der Gesetzgeber hätte in Anlehnung an § 207 a 2594 Abs 3 a auch das Sich-Verschaffen von Medienwerken auf der einen und das wissentliche » Zugreifen « auf solche Informationen im Internet auf der anderen Seite als Tathandlungen definieren können. Auch aus dem Faktum, dass der » Besitz « solcher Informationen oder Medienwerke kein tatbestandliches Unrecht darstellt, lässt sich ableiten, dass es gerade nicht auf die körperliche Innehabung solcher Informationen ( aber auch Medienstücke ) ankommt. Gelangt daher jemand in den Be- sitz einschlägiger Medienwerke oder Informationen, ohne sich aktiv den Gewahrsam daran zu verschaffen, so liegt diesbezügliche keine strafbare Handlung vor. Daher gilt: Es gibt kein grundsätzliches Besitz- verbot für solche Informationen. Gerade aber weil in den GMat iZm § 278 f mehrfach auf § 207 a Abs 3 verwiesen wird und insb auch die Strafdrohung des § 278 f dem Sich- Verschaffen oder Besitzen einer pornographischen Darstellung einer unmündigen 2595 Person nach § 207 a Abs 3 letzter Satz angeglichen wer- den soll, stellt sich die Frage, warum nicht auch ein Besitzverbot für 2593 Siehe dazu bereits die ausf Auseinandersetzung iZm § 207 a Abs 3. 2594 In den Erl zu § 278 f wird ohnehin mehrfach auf § 207 a verwiesen ( ErlRV 674 BlgNR XXIV. GP, 6 ). 2595 Man beachte, dass in den GMat ausdrücklich auf die Höhe des Strafsatz für un- mündige Minderjährige des § 207 a Abs 3 Satz 2 verwiesen wird ( ErlRV 674 BlgNR XXIV. GP, 6 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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