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548 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Mit dem Erfordernis der Beharrlichkeit wird auf die Hartnäckigkeit
und gesteigerte Gleichgültigkeit des Täters bezüglich der Angst des Op-
fers in seinem Stalking-Verhalten Bezug genommen.2604 Beharrlichkeit
erfordert auch eine gewisse Intensität und Zeitdauer.2605 Es ist daher
ein wiederholtes oder andauerndes Verhalten 2606 angesprochen, das
trotz Rückschlägen und Misserfolgen fortgesetzt wird.2607 Beclin weist
zu Recht daraufhin, dass darüber hinaus auch eine gewisse Regelmä-
ßigkeit des Verhaltens erforderlich sein wird. Große Zeitabstände zwi-
schen einzelnen inkriminierten Handlungen indizieren daher auch idR
keine Beharrlichkeit.2608 Bertel / Schwaighofer befinden, dass in harmlo-
sen Fällen zehn Einzelhandlungen über mehrere Wochen ausreichend
seien und bei schweren Fällen ( zB bei § 107 a Abs 2 Z 3 ) drei Handlun-
gen ĂĽber einen kĂĽrzeren Zeitraum zur ErfĂĽllung des Tatbestands ge-
nĂĽgen dĂĽrften.2609
2. Unzumutbare Beeinträchtigung der Lebensführung
Stalking-Handlungen iSd § 107 a Abs 2 Z 1 bis 4 sind überdies nur
strafbar, wenn sie geeignet sind, die betroffene Person in ihrer Le-
bensführung unzumutbar zu beeinträchtigen ( potentielles Gefähr-
dungsdelikt ).2610 Dass die Lebensgestaltung des Opfers tatsächlich
beeinträchtigt wird, ist nicht gefordert. Das Täterverhalten muss im
Einzelfall betrachtet nur typischer Weise eine solche Beeinträchtigung
erwarten lassen. Beispielsweise liegt eine deliktsspezifische Beein-
trächtigung vor, wenn das Opfer sich nicht mehr traut, Telefonanrufe
entgegenzunehmen, oder seine Wohnung nur unter Schutzvorkehrun-
gen und schließlich nur noch selten verlässt, bestimmte Orte meidet,
ausĂĽbung, in Mitgutsch / Wessely ( Hrsg ), Strafrecht Besonderer Teil. Jahrbuch
2010 ( 2010 ) 21 ( 21 ); Sautner / Unterlerchner, Kriminalpolitische und dogmatische
Bemerkungen zu einer Reform des StGB, Ă–JZ 2014 / 10, 63 ( 67 ).
2604 Siehe ErlRV 1316 BlgNR XXII. GP, 5.
2605 Siehe dazu Bertel / Schwaighofer, BT I 12 § 107 a Rz 4; Fabrizy, StGB 11 § 107 a Rz 2.
2606 ErlRV 1316 BlgNR XXII. GP, 5.
2607 Siehe dazu ErlRV 678 BlgNR XXIII. GP, 25; Schwaighofer in WK 2 § 107 a Rz 8.
2608 Vgl Beclin, § 107 a StGB – Bekämpfung von » Stalking « auf Kosten der Rechtssicher-
heit ?, in BMJ ( Hrsg ), 34. Ottensteiner Fortbildungsseminar aus Strafrecht und
Kriminologie. Bd 127 ( 2006 ) 103 ( 116 ).
2609 Vgl Bertel / Schwaighofer, BT I 12 § 107 a Rz 4.
2610 Siehe Schwaighofer in WK 2 § 107 a Rz 11; Birklbauer / Hilf / Tipold, Strafrecht BT I 2
§ 107 Rz 2 bzw 7; Fabrizy, StGB 11 § 107 a Rz 8.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik