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Das materielle Computerstrafrecht
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548 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Mit dem Erfordernis der Beharrlichkeit wird auf die Hartnäckigkeit und gesteigerte Gleichgültigkeit des Täters bezüglich der Angst des Op- fers in seinem Stalking-Verhalten Bezug genommen.2604 Beharrlichkeit erfordert auch eine gewisse Intensität und Zeitdauer.2605 Es ist daher ein wiederholtes oder andauerndes Verhalten 2606 angesprochen, das trotz Rückschlägen und Misserfolgen fortgesetzt wird.2607 Beclin weist zu Recht daraufhin, dass darüber hinaus auch eine gewisse Regelmä- ßigkeit des Verhaltens erforderlich sein wird. Große Zeitabstände zwi- schen einzelnen inkriminierten Handlungen indizieren daher auch idR keine Beharrlichkeit.2608 Bertel / Schwaighofer befinden, dass in harmlo- sen Fällen zehn Einzelhandlungen über mehrere Wochen ausreichend seien und bei schweren Fällen ( zB bei § 107 a Abs 2 Z 3 ) drei Handlun- gen über einen kürzeren Zeitraum zur Erfüllung des Tatbestands ge- nügen dürften.2609 2. Unzumutbare Beeinträchtigung der Lebensführung Stalking-Handlungen iSd § 107 a Abs 2 Z 1 bis 4 sind überdies nur strafbar, wenn sie geeignet sind, die betroffene Person in ihrer Le- bensführung unzumutbar zu beeinträchtigen ( potentielles Gefähr- dungsdelikt ).2610 Dass die Lebensgestaltung des Opfers tatsächlich beeinträchtigt wird, ist nicht gefordert. Das Täterverhalten muss im Einzelfall betrachtet nur typischer Weise eine solche Beeinträchtigung erwarten lassen. Beispielsweise liegt eine deliktsspezifische Beein- trächtigung vor, wenn das Opfer sich nicht mehr traut, Telefonanrufe entgegenzunehmen, oder seine Wohnung nur unter Schutzvorkehrun- gen und schließlich nur noch selten verlässt, bestimmte Orte meidet, ausübung, in Mitgutsch / Wessely ( Hrsg ), Strafrecht Besonderer Teil. Jahrbuch 2010 ( 2010 ) 21 ( 21 ); Sautner / Unterlerchner, Kriminalpolitische und dogmatische Bemerkungen zu einer Reform des StGB, ÖJZ 2014 / 10, 63 ( 67 ). 2604 Siehe ErlRV 1316 BlgNR XXII. GP, 5. 2605 Siehe dazu Bertel / Schwaighofer, BT I 12 § 107 a Rz 4; Fabrizy, StGB 11 § 107 a Rz 2. 2606 ErlRV 1316 BlgNR XXII. GP, 5. 2607 Siehe dazu ErlRV 678 BlgNR XXIII. GP, 25; Schwaighofer in WK 2 § 107 a Rz 8. 2608 Vgl Beclin, § 107 a StGB – Bekämpfung von » Stalking « auf Kosten der Rechtssicher- heit ?, in BMJ ( Hrsg ), 34. Ottensteiner Fortbildungsseminar aus Strafrecht und Kriminologie. Bd 127 ( 2006 ) 103 ( 116 ). 2609 Vgl Bertel / Schwaighofer, BT I 12 § 107 a Rz 4. 2610 Siehe Schwaighofer in WK 2 § 107 a Rz 11; Birklbauer / Hilf / Tipold, Strafrecht BT I 2 § 107 Rz 2 bzw 7; Fabrizy, StGB 11 § 107 a Rz 8.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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