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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
seine sozialen Kontakte einschränkt und sich im Extremfall zu einem
Wohnungs- und / oder Arbeitsplatzwechsel gezwungen sieht.2611 Auch
wurde jĂĽngst eine solche Situation angenommen, als jemand ĂĽber
etwa 3 Monate dem Opfer oftmals vor der Schule auflauerte, es mehr-
mals, teilweise mehrmals täglich, anrief und dabei in einem Fall mit-
teilte, dass es beschattet werde.2612
Das dabei erforderliche Element der Unzumutbarkeit schränkt das
strafbare Verhalten auf schwerwiegende Eingriffe ein. In den Erl wer-
den die Begehungsweisen nach Z 1 und 2 als grundsätzlich sozial ad-
äquate Handlungen beschrieben, die erst durch ihre Häufigkeit, Kon-
tinuität und Intensität für das Opfer unzumutbar werden und Anlass
für eine Veränderung der Lebensumstände geben können. Aus die-
sem Grund seien in diesen Fällen auch eine Interessenabwägung und
eine Abgrenzung der Freiheitssphären von Täter und Opfer vorzuneh-
men.2613
Die Unzumutbarkeitsgrenze soll nach den GMat aufgrund objek-
tiver Kriterien bestimmt werden. Ăśberschritten sei diese dann, wenn
durch die einzelnen Tathandlungen in die konkrete Lebenssituation
des Opfers durch eine Verletzung der verfassungsrechtlich gewährleis-
teten Persönlichkeitsrechte ( Privat- und Familienleben, Wohnung und
Brief- und Telefonverkehr ) eingegriffen werde.2614
3. » Längere Zeit hindurch «
Der Gesetzesbegriff der » Fortsetzung über eine längere Zeit hindurch «
ist – wie bereits im Fall des § 126 b Abs 2 – unklar. Der Gesetzgeber lie-
fert dazu im Grunde genommen keine verwertbaren Anhaltspunkte
und überlässt dadurch die Auslegung der gerichtlichen Praxis. Er führt
dazu lediglich aus, dass dieser Begriff nur in Relation zur Tathandlung
festgelegt und jeweils nur nach den Besonderheiten des Einzelfalles
gedeutet werden könne.2615 Zutreffend hält Schwaighofer dazu fest, dass
sich aus dem Wort » fortgesetzt « jedenfalls zwingend ergäbe, dass ein
wiederholtes Handeln notwendig sei.2616 MaĂźgeblich ist die Belastung
2611 Siehe ErlRV 1316 BlgNR XXII. GP, 6.
2612 Siehe OGH 17. 10. 2012, 15 Os 114 / 12x.
2613 ErlRV 1316 BlgNR XXII. GP, 6.
2614 Siehe ErlRV 1316 BlgNR XXII. GP, 6; Fabrizy, StGB 11 § 107 a Rz 10.
2615 Vgl ErlRV 1316 BlgNR XXII. GP, 6 mwN.
2616 Siehe Schwaighofer in WK 2 § 107 a Rz 9; weiters auch Wach in SbgK § 107 a Rz 55.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik