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Das materielle Computerstrafrecht
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549 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ seine sozialen Kontakte einschränkt und sich im Extremfall zu einem Wohnungs- und / oder Arbeitsplatzwechsel gezwungen sieht.2611 Auch wurde jüngst eine solche Situation angenommen, als jemand über etwa 3 Monate dem Opfer oftmals vor der Schule auflauerte, es mehr- mals, teilweise mehrmals täglich, anrief und dabei in einem Fall mit- teilte, dass es beschattet werde.2612 Das dabei erforderliche Element der Unzumutbarkeit schränkt das strafbare Verhalten auf schwerwiegende Eingriffe ein. In den Erl wer- den die Begehungsweisen nach Z 1 und 2 als grundsätzlich sozial ad- äquate Handlungen beschrieben, die erst durch ihre Häufigkeit, Kon- tinuität und Intensität für das Opfer unzumutbar werden und Anlass für eine Veränderung der Lebensumstände geben können. Aus die- sem Grund seien in diesen Fällen auch eine Interessenabwägung und eine Abgrenzung der Freiheitssphären von Täter und Opfer vorzuneh- men.2613 Die Unzumutbarkeitsgrenze soll nach den GMat aufgrund objek- tiver Kriterien bestimmt werden. Überschritten sei diese dann, wenn durch die einzelnen Tathandlungen in die konkrete Lebenssituation des Opfers durch eine Verletzung der verfassungsrechtlich gewährleis- teten Persönlichkeitsrechte ( Privat- und Familienleben, Wohnung und Brief- und Telefonverkehr ) eingegriffen werde.2614 3. » Längere Zeit hindurch « Der Gesetzesbegriff der » Fortsetzung über eine längere Zeit hindurch « ist – wie bereits im Fall des § 126 b Abs 2 – unklar. Der Gesetzgeber lie- fert dazu im Grunde genommen keine verwertbaren Anhaltspunkte und überlässt dadurch die Auslegung der gerichtlichen Praxis. Er führt dazu lediglich aus, dass dieser Begriff nur in Relation zur Tathandlung festgelegt und jeweils nur nach den Besonderheiten des Einzelfalles gedeutet werden könne.2615 Zutreffend hält Schwaighofer dazu fest, dass sich aus dem Wort » fortgesetzt « jedenfalls zwingend ergäbe, dass ein wiederholtes Handeln notwendig sei.2616 Maßgeblich ist die Belastung 2611 Siehe ErlRV 1316 BlgNR XXII. GP, 6. 2612 Siehe OGH 17. 10. 2012, 15 Os 114 / 12x. 2613 ErlRV 1316 BlgNR XXII. GP, 6. 2614 Siehe ErlRV 1316 BlgNR XXII. GP, 6; Fabrizy, StGB 11 § 107 a Rz 10. 2615 Vgl ErlRV 1316 BlgNR XXII. GP, 6 mwN. 2616 Siehe Schwaighofer in WK 2 § 107 a Rz 9; weiters auch Wach in SbgK § 107 a Rz 55.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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