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Das materielle Computerstrafrecht
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551 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ geöffneter Briefumschlag vorliegt ), aber das Rechtsgut wurde dadurch bloß abstrakt gefährdet.2624 Betrachtet man nun den Gesamttatbestand des § 107 a Abs 1 in seiner vollen Reichweite, ergibt sich durch die Verquickung des Tat- bestandsmerkmals » beharrlich verfolgt « mit dessen normspezifi- schen Legaldefinition in Abs 2, dass zwar ( nur ) augenscheinlich eine schlichte Tätigkeit ( arg » beharrlich verfolgt « ) ohne Rücksicht auf eine von ihr bewirkte Veränderung in der Außenwelt beschrieben wird, wel- che wiederum ausschließlich Begehungsweisen der Z 1 bis 4 impliziert, die ihrerseits allerdings allesamt eine Veränderung der Außenwelt be- wirken müssen. Man könnte diese Konstellation als ein » mittelbares Erfolgsdelikt « betrachten. Triffterer spricht in ähnlichem Zusammen- hang, wenn in einem Tatbestand ein Zwischenerfolg mit einer abstrak- ten Gefährlichkeit oder einer konkreten Gefährdung kombiniert wird, von einem » erfolgsbedingten Gefährdungsdelikt «.2625 Ob das Rechtsgut durch die einzelnen taxativ angeführten Verhaltensweisen des § 107 a Abs 2 Z 1 bis 4 nun beeinträchtigt wird, ist idR für eine Deliktseinord- nung – Erfolgsdelikt oder schlichtes Tätigkeitsdelikt –, die alleine durch Tatbestandsauslegung zu ermitteln ist, ohne Belang. Das Erfor- dernis einer Rechtsgutgefährdung resultiert nämlich erst aus der ver- haltensgebundenen Handlungsbeschreibung des § 107 a Abs 2 zweiter HS, die besagt, dass die beharrliche Verfolgung » in einer Weise « erfol- gen muss, die geeignet ist, das Opfer unzumutbar in seiner Lebens- führung zu beeinträchtigen, indem eine längere Zeit hindurch fortge- setzt Handlungen iSd Katalogs des § 107 a Abs 2 getätigt werden. Trotz der für potentielle Gefährdungsdelikte üblichen Wortwahl für die im Einzelfall festzustellende generelle Gefährlichkeit einer Handlung ( arg » [ … ] die geeignet ist, [ … ] zu beeinträchtigen [ … ] ), ergibt sich in Zusam- menschau, dass aus den Erfordernissen für eine beharrliche Verfol- gung nicht nur eine aus der allgemeinen Erfahrung abzuleitende ( ab- strakte ) Gefahr für ein Rechtsgut verlangt wird. » Geeignet « beschreibt nämlich an dieser Stelle keine generelle Gefährlichkeit. Vielmehr ist der Tatbestand nur erfüllt, wenn ein konkretes Handlungsobjekt 2626 tatsächlich in den Wirkungsbereich der gefährlichen Begehungswei- sen nach § 107 a Abs 2 Z 1 bis 4 gelangt ist, weshalb auch eine Rechts- 2624 Siehe dieses Beispiel zur Verletzung des Briefgeheimnisses in Fuchs, AT I 8, Rz 10 / 47. 2625 Siehe Triffterer, AT 2, 64. 2626 Arg » eine Person «.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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