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554 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
achtet oder filmt, ist der Tatbestand nicht erfĂĽllt.2634 Das muss aber
selbst dann gelten, wenn sich der Täter in einem Hotelzimmer gegen-
ĂĽber der Wohnung des Opfers einquartiert, um dieses aus der Ferne
zu beobachten. In diesem Fall hat er zwar eine Ortsveränderung für
seine Handlungen vorgenommen, nicht aber die » räumliche Nähe «
zum Opfer hergestellt. So fĂĽhrt Schwaighofer aus, dass wer jemand an-
deren laufend mit einem Fernrohr aus 200 m Entfernung beobachtet,
sich nicht in räumlicher Nähe desjenigen befindet, selbst dann nicht,
wenn dieses Verhalten vom Opfer wahrgenommen wird.2635
Wach schlägt vor, die geforderte räumliche Nähe zum Tatobjekt
dann anzunehmen, wenn sich der Täter dem Opfer physisch so weit
angenähert hat, dass ein zwischenmenschlicher privater Kontakt mög-
lich ist. Das ist dann der Fall, » wenn er auf Rufweite herangekommen
ist oder zumindest ein Blickkontakt zwischen ihm und dem Opfer
möglich erscheint «. Die konkrete Möglichkeit der Wahrnehmung rei-
che aus.2636 Das Erfordernis, dass der Täter aber eine gewisse räumliche
Sphäre des Opfers tatsächlich – von diesem auch wahrnehmbar – be-
treten muss, indiziert § 107 a Abs 1 in dieser Begehungsweise als ein Er-
folgsdelikt.2637
Das zufällige Aufhalten am selben Ort begründet keine Strafbarkeit,
da das » Aufsuchen « ein gezieltes Vorgehen des Täters verlangt.2638 Ge-
fordert ist daher, dass der Täter die räumliche Nähe des Opfers nur aus
dem deliktischen Grund betritt.
6. » Distanz-Stalking « iSd § 107 a Abs 2 Z 2
Eine beharrliche Verfolgung » im Wege einer Telekommunikation «
( § 107 a Abs 2 Fall 1 ) liegt bei jedem technischen Vorgang des Aussen-
dens, Ăśbermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in
der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels dazu die-
nender technischer Einrichtungen vor.2639 Aus technischer Sicht handelt
2634 Siehe etwa Schwaighofer in WK 2 § 107 a Rz 17; Mitgutsch in Mitgutsch / Wessely, Jahr-
buch 2010, 21 ( 30 ).
2635 Vgl dazu Schwaighofer in WK 2 § 107 a Rz 18.
2636 Siehe Wach in SbgK § 107 a Rz 29.
2637 Überzeugend Wach in SbgK § 107 a Rz 25.
2638 Siehe auch Heissenberger, AnwBl 2006, 634.
2639 Vgl ErlRV 1316 BlgNR XXII. GP, 5; zur Telekommunikation allgemein weiters auch
ErlRV 1325 BlgNR XXII. GP, 6; ErlRV 1505 BlgNR XXIV. GP, 6.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik