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Das materielle Computerstrafrecht
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554 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ achtet oder filmt, ist der Tatbestand nicht erfüllt.2634 Das muss aber selbst dann gelten, wenn sich der Täter in einem Hotelzimmer gegen- über der Wohnung des Opfers einquartiert, um dieses aus der Ferne zu beobachten. In diesem Fall hat er zwar eine Ortsveränderung für seine Handlungen vorgenommen, nicht aber die » räumliche Nähe « zum Opfer hergestellt. So führt Schwaighofer aus, dass wer jemand an- deren laufend mit einem Fernrohr aus 200 m Entfernung beobachtet, sich nicht in räumlicher Nähe desjenigen befindet, selbst dann nicht, wenn dieses Verhalten vom Opfer wahrgenommen wird.2635 Wach schlägt vor, die geforderte räumliche Nähe zum Tatobjekt dann anzunehmen, wenn sich der Täter dem Opfer physisch so weit angenähert hat, dass ein zwischenmenschlicher privater Kontakt mög- lich ist. Das ist dann der Fall, » wenn er auf Rufweite herangekommen ist oder zumindest ein Blickkontakt zwischen ihm und dem Opfer möglich erscheint «. Die konkrete Möglichkeit der Wahrnehmung rei- che aus.2636 Das Erfordernis, dass der Täter aber eine gewisse räumliche Sphäre des Opfers tatsächlich – von diesem auch wahrnehmbar – be- treten muss, indiziert § 107 a Abs 1 in dieser Begehungsweise als ein Er- folgsdelikt.2637 Das zufällige Aufhalten am selben Ort begründet keine Strafbarkeit, da das » Aufsuchen « ein gezieltes Vorgehen des Täters verlangt.2638 Ge- fordert ist daher, dass der Täter die räumliche Nähe des Opfers nur aus dem deliktischen Grund betritt. 6. » Distanz-Stalking « iSd § 107 a Abs 2 Z 2 Eine beharrliche Verfolgung » im Wege einer Telekommunikation « ( § 107 a Abs 2 Fall 1 ) liegt bei jedem technischen Vorgang des Aussen- dens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels dazu die- nender technischer Einrichtungen vor.2639 Aus technischer Sicht handelt 2634 Siehe etwa Schwaighofer in WK 2 § 107 a Rz 17; Mitgutsch in Mitgutsch / Wessely, Jahr- buch 2010, 21 ( 30 ). 2635 Vgl dazu Schwaighofer in WK 2 § 107 a Rz 18. 2636 Siehe Wach in SbgK § 107 a Rz 29. 2637 Überzeugend Wach in SbgK § 107 a Rz 25. 2638 Siehe auch Heissenberger, AnwBl 2006, 634. 2639 Vgl ErlRV 1316 BlgNR XXII. GP, 5; zur Telekommunikation allgemein weiters auch ErlRV 1325 BlgNR XXII. GP, 6; ErlRV 1505 BlgNR XXIV. GP, 6.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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