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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
es sich bei einer » Kommunikation « grundsätzlich um den Austausch
von Informationen.2640 Von einer » Telekommunikation « spricht man,
wenn solche Kommunikationen über beliebige Entfernungen stattfin-
den.2641 In Zusammenhang mit § 107 a Abs 1 iVm § 107 a Abs 2 Z 2 Fall
1 reicht aber wohl die Verwendung einer telekommunikationstechni-
schen Infrastruktur aus, selbst wenn es dabei nicht zu einem – der De-
finition entsprechenden – Transfer einer Nachricht bzw gedanklichen
Mitteilung gekommen ist. Beim wiederholt fortdauernden » Läutenlas-
sen « des Telefons des Tatobjekts, ohne dabei Nachrichteninhalte zu
übermitteln, werden nämlich grundsätzlich 2642 keine » Nachrichten « –
weder im kernstrafrechtlichen Sinn noch im telekommunikationsge-
setzlichen Verständnis 2643 – ausgesendet, übermittelt oder empfangen.
Letztlich wird nur die dafür vorgesehene Technologie einer Telekom-
munikation zum Verbindungsaufbau genutzt ( zB der Signalisierungs-
kanal bei ISDN-Technik zum Rufaufbau ), um das Opfer widerrechtlich
beharrlich zu verfolgen.
a. Telekommunikation
Unter den Begriff der » Telekommunikation « fallen etwa die klassi-
sche Sprachtelefonie über Fest- oder Mobilfunknetze, Nachrichten
per Fernschreiber und Telegrafen 2644, Fax sowie sämtliche Formen
der modernen IP-Telefonie 2645 und die informationstechnischen Da-
tenübertragungen diverser Kommunikationsdienste ( zB E-Mail, SMS,
MMS ).2646 Anzumerken ist, dass auch einige » Internetdienste « bereits
von dieser Tatbegehungsvariante erfasst werden, wie zB das Versen-
den von E-Mails oder VoIP. Andere Dienste wiederum, zB Chat-Fo-
ren, die nicht – bzw nicht überwiegend – die Übertragung von Signa-
len über Kommunikationsnetze zum Gegenstand haben, fallen wohl
nicht vorrangig in diesen an das TKG weiterhin angedockten Begriff
2640 Siehe dazu ausf bereits oben zu §§ 119 und 120 Abs 2 a.
2641 Siehe Freyer, Nachrichten-Übertragungstechnik 6, 13.
2642 Außer man würde einer bestimmten Konvention entsprechend zB adaptierte
» Morsecodes « mittels Klingeltönen übertragen udgl.
2643 Vgl dazu ebenfalls die Ausführungen zu § 119 und § 120 Abs 2 a.
2644 Siehe Thiele in SbgK § 119 Rz 39 mit weiteren Beispielen.
2645 Auch Internet-Telefonie oder Voice-over-IP ( VoIP ) genannt; dabei wird ein Ge-
spräch in digitaler Form in Echtzeit über ein paketvermittelndes Datennetz mit-
tels des IP-Protokolls übertragen ( siehe Hein / Reisner, TCP / IP 2, 499 f ).
2646 Vgl auch ErlRV 1316 BlgNR XXII. GP, 5.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik