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Das materielle Computerstrafrecht
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555 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ es sich bei einer » Kommunikation « grundsätzlich um den Austausch von Informationen.2640 Von einer » Telekommunikation « spricht man, wenn solche Kommunikationen über beliebige Entfernungen stattfin- den.2641 In Zusammenhang mit § 107 a Abs 1 iVm § 107 a Abs 2 Z 2 Fall 1 reicht aber wohl die Verwendung einer telekommunikationstechni- schen Infrastruktur aus, selbst wenn es dabei nicht zu einem – der De- finition entsprechenden – Transfer einer Nachricht bzw gedanklichen Mitteilung gekommen ist. Beim wiederholt fortdauernden » Läutenlas- sen « des Telefons des Tatobjekts, ohne dabei Nachrichteninhalte zu übermitteln, werden nämlich grundsätzlich 2642 keine » Nachrichten « – weder im kernstrafrechtlichen Sinn noch im telekommunikationsge- setzlichen Verständnis 2643 – ausgesendet, übermittelt oder empfangen. Letztlich wird nur die dafür vorgesehene Technologie einer Telekom- munikation zum Verbindungsaufbau genutzt ( zB der Signalisierungs- kanal bei ISDN-Technik zum Rufaufbau ), um das Opfer widerrechtlich beharrlich zu verfolgen. a. Telekommunikation Unter den Begriff der » Telekommunikation « fallen etwa die klassi- sche Sprachtelefonie über Fest- oder Mobilfunknetze, Nachrichten per Fernschreiber und Telegrafen 2644, Fax sowie sämtliche Formen der modernen IP-Telefonie 2645 und die informationstechnischen Da- tenübertragungen diverser Kommunikationsdienste ( zB E-Mail, SMS, MMS ).2646 Anzumerken ist, dass auch einige » Internetdienste « bereits von dieser Tatbegehungsvariante erfasst werden, wie zB das Versen- den von E-Mails oder VoIP. Andere Dienste wiederum, zB Chat-Fo- ren, die nicht – bzw nicht überwiegend – die Übertragung von Signa- len über Kommunikationsnetze zum Gegenstand haben, fallen wohl nicht vorrangig in diesen an das TKG weiterhin angedockten Begriff 2640 Siehe dazu ausf bereits oben zu §§ 119 und 120 Abs 2 a. 2641 Siehe Freyer, Nachrichten-Übertragungstechnik 6, 13. 2642 Außer man würde einer bestimmten Konvention entsprechend zB adaptierte » Morsecodes « mittels Klingeltönen übertragen udgl. 2643 Vgl dazu ebenfalls die Ausführungen zu § 119 und § 120 Abs 2 a. 2644 Siehe Thiele in SbgK § 119 Rz 39 mit weiteren Beispielen. 2645 Auch Internet-Telefonie oder Voice-over-IP ( VoIP ) genannt; dabei wird ein Ge- spräch in digitaler Form in Echtzeit über ein paketvermittelndes Datennetz mit- tels des IP-Protokolls übertragen ( siehe Hein / Reisner, TCP / IP 2, 499 f ). 2646 Vgl auch ErlRV 1316 BlgNR XXII. GP, 5.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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