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556 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
der Telekommunikation.2647 Eine solche Übertragung erbringt für die
Chat-Teilnehmer idR der jeweilige Internet-Zugangsanbieter. Die Ab-
grenzung kann sich in der Praxis auf Grund des Zusammenwachsens
verschiedener Technologien als schwierig erweisen. Beim Betreiber ei-
nes Chat-Forums handelt es sich nach dem VwGH nicht um einen Be-
treiber eines ( öffentlichen ) Telekommunikationsdienstes iSd § 3 Z 9
TKG 2003.2648 Was allerdings nicht eindeutig unter eine » Telekommu-
nikation « fällt, könnte unter die Auffangbeschreibung der » sonstigen
Kommunikationsmittel « fallen.
Das Internet ist in den letzten Jahren » sozialer « geworden, was auf
die interaktive Nutzbarkeit des » World Wide Web « anspielt. Die Ver-
änderung des in seinen Anfängen weitgehend von statischen Interne-
tauftritten geprägten WWW zum dynamischen » User generated Con-
tent « wird auch durch die Bezeichnung » Web 2.0 « für eine neue Version
des Internet hervorgehoben. Soziale Plattformen wie zB Facebook,
Google+, Twitter, YouTube, aber auch Bewertungsportale, Blogs und
E-Foren sind zu integrativen Bestandteilen dieser neuen Internetgene-
ration geworden.
Diese neuen Dienste ermöglichen auch Stalking-Handlungen, die
idR als weniger gravierend einzustufen sind als konventionelle For-
men des Nachstellens. Gleichwohl kann eine Verquickung von » virtu-
eller Verfolgung « mit physischem Nachstellen eine Intensivierung er-
geben, da so Stalking rund um die Uhr, weitgehend anonym 2649, von
physischen Räumen losgelöst und von » zuhause aus « praktiziert wer-
den kann. Dies geht soweit, dass sich Betroffene nicht mehr wagen ihre
Computer einzuschalten oder ihre E-Mail-Postfächer abzurufen und
letztlich gewisse Kommunikationsdienste nicht mehr nutzen können
bzw wollen. Solche Dienste, welche überwiegend bereits unter die Be-
gehungsweise des § 107 a Abs 2 Z 2 Fall 1 fallen, können ggf ergänzend
von § 107 a Abs 2 Z 2 Fall 2 erfasst werden.
2647 Siehe ErlRV 1316 BlgNR XXII. GP, 5.
2648 Siehe dazu ausf VwGH 27. 05. 2009, 2007 / 05 / 0280, worin insb untersucht wurde, ob
§ 53 Abs 3 a SPG idF BGBl I 158 / 2005 die Sicherheitsbehörden berechtigt auch von
einem Betreiber eines Chat-Forums Auskunft über Name, Anschrift und Teilneh-
mernummer eines bestimmten Anschlusses zu verlangen, wenn sie diese Daten
als wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufga-
ben benötigen.
2649 Vgl auch Starzer, Jäger, 33.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik