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Das materielle Computerstrafrecht
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556 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ der Telekommunikation.2647 Eine solche Übertragung erbringt für die Chat-Teilnehmer idR der jeweilige Internet-Zugangsanbieter. Die Ab- grenzung kann sich in der Praxis auf Grund des Zusammenwachsens verschiedener Technologien als schwierig erweisen. Beim Betreiber ei- nes Chat-Forums handelt es sich nach dem VwGH nicht um einen Be- treiber eines ( öffentlichen ) Telekommunikationsdienstes iSd § 3 Z 9 TKG 2003.2648 Was allerdings nicht eindeutig unter eine » Telekommu- nikation « fällt, könnte unter die Auffangbeschreibung der » sonstigen Kommunikationsmittel « fallen. Das Internet ist in den letzten Jahren » sozialer « geworden, was auf die interaktive Nutzbarkeit des » World Wide Web « anspielt. Die Ver- änderung des in seinen Anfängen weitgehend von statischen Interne- tauftritten geprägten WWW zum dynamischen » User generated Con- tent « wird auch durch die Bezeichnung » Web 2.0 « für eine neue Version des Internet hervorgehoben. Soziale Plattformen wie zB Facebook, Google+, Twitter, YouTube, aber auch Bewertungsportale, Blogs und E-Foren sind zu integrativen Bestandteilen dieser neuen Internetgene- ration geworden. Diese neuen Dienste ermöglichen auch Stalking-Handlungen, die idR als weniger gravierend einzustufen sind als konventionelle For- men des Nachstellens. Gleichwohl kann eine Verquickung von » virtu- eller Verfolgung « mit physischem Nachstellen eine Intensivierung er- geben, da so Stalking rund um die Uhr, weitgehend anonym 2649, von physischen Räumen losgelöst und von » zuhause aus « praktiziert wer- den kann. Dies geht soweit, dass sich Betroffene nicht mehr wagen ihre Computer einzuschalten oder ihre E-Mail-Postfächer abzurufen und letztlich gewisse Kommunikationsdienste nicht mehr nutzen können bzw wollen. Solche Dienste, welche überwiegend bereits unter die Be- gehungsweise des § 107 a Abs 2 Z 2 Fall 1 fallen, können ggf ergänzend von § 107 a Abs 2 Z 2 Fall 2 erfasst werden. 2647 Siehe ErlRV 1316 BlgNR XXII. GP, 5. 2648 Siehe dazu ausf VwGH 27. 05. 2009, 2007 / 05 / 0280, worin insb untersucht wurde, ob § 53 Abs 3 a SPG idF BGBl I 158 / 2005 die Sicherheitsbehörden berechtigt auch von einem Betreiber eines Chat-Forums Auskunft über Name, Anschrift und Teilneh- mernummer eines bestimmten Anschlusses zu verlangen, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufga- ben benötigen. 2649 Vgl auch Starzer, Jäger, 33.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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