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Das materielle Computerstrafrecht
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557 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ b. Cyber-Stalking Der Begriff » Cyber 2650-Stalking « 2651 ist bezüglich § 107 a Abs 2 Z 2 aber nur eingeschränkt zutreffend, da lediglich neben den bereits unter Fall 1 fallenden Diensten des Internet ( zB E-Mail ), weitere Internetan- wendungen » unter die Verwendung sonstiger Kommunikationsmit- tel « ( Fall 2 ) subsumiert werden können. Aber selbst bei den sonstigen Kommunikationsmitteln könnte auch an völlig konventionelle ( ana- loge ) Mittel wie Zeitungsinserate und Flugblätter gedacht werden.2652 Es fragt sich allerdings, wie der Begriff » unter Verwendung « eines sons- tigen Kommunikationsmittels – im Vergleich zu » im Wege « einer Tele- kommunikation ( Fall 1 ) – zu verstehen ist. Stellt jemand » Kontakt « zum Opfer her, in dem er diesem etwa ständig die Internetverbindung un- terbricht oder dessen System durch DoS-Angriffe zum Absturz bringt, so hat er nicht » im Wege « eines bestimmten Kommunikationsdienstes im eigentlich Sinn agiert, dh » diesen ordnungsgemäß benützt «, son- dern bloß einen solchen Dienst für seinen Angriff – zweckentfremdet – » verwendet «.2653 Der Kontakt zum Opfer wäre dabei – anders als bspw bei einem heimlichen Peilsender 2654 – ebenfalls hergestellt, sobald das Opfer die Dienstunterbrechungen in seiner Sphäre ( in concreto Com- 2650 Der im heutigen Sprachgebrauch manifestierte Begriff ( -steil ) » Cyber « wird als Kurzwort für » Cybernetics « ( griech Kybernetes = Steuermann ) verstanden und repräsentiert im Wesentlichen die » virtuelle bzw digitale Welt «, wie etwa das In- ternet. Der Begriff wurde grundlegend ua von Norbert Wiener geprägt, der 1948 in » Cybernetics or Control and Communication in the Animal and the Machine « Modelle der Rückführung von Informationen und Bedeutung für die Selbstorga- nisation und Selbststeuerung von Menschen und Lebewesen vorstellte ( siehe zur Begrifflichkeit » Cyber « ausf Faßler, Cyber-Moderne, 28 f ); der Begriff » Cyberspace « wiederum wurde im Science-Fiction-Roman » Neuromancer « ( 1984 ) des amerika- nisches Autors William Gibson verwendet, der damit eine künstliche Welt im Com- puter bezeichnete ( vgl Brush in Jones [ Ed ], Encyclopedia of New Media, 112 ( 112 ff ); weiters Seifert, Guide, 106 ). 2651 Siehe Mitgutsch, Strafrechtliche Aspekte des » Anti-Stalking-Pakets «, RZ 2006, 186; Mitgutsch, Die geplante » Stalking «-Bestimmung des § 107 a StGB, JSt 2006, 11; Schwaighofer in WK 2 § 107 a Rz 20; Wach in SbgK § 107 a Rz 32; siehe zum Phäno- men Cyber-Stalking auch Pittaro, Cyber Stalking: Topology, Etiology, and Victims in Jaishankar ( Ed ), Cyber Criminology. Exploring Internet Crimes Criminal Be- havior ( 2011 ) 277 ( 277 ff ); weiters Huber, Cyberstalking und Cybercrime: Kriminal- soziologische Untersuchung zum Cyberstalking-Verhalten der Österreicher ( 2013 ) 67 ff. 2652 Ähnliche Beispiele bei Wach in SbgK § 107 a Rz 35; Schwaighofer in WK 2 § 107 a Rz 21. 2653 Man denke etwa an manipulierte Datenpakete eines Internetdienstes ( siehe dazu auch die unterschiedlichen DoS-Methoden S 291 ff ). 2654 Siehe dazu Birklbauer / Hilf / Tipold, Strafrecht BT I 2 § 107 a Rz 9 ( FN 10 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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