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Das materielle Computerstrafrecht
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562 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Das mit dieser Begehungsweise korrespondierende Beispiel in den Erl 2679 mit dem » Schalten unrichtiger Anzeigen « kann sowohl Z 3 als auch Z 4 erfüllen.2680 Unter Z 3 würde ein solches Verhalten dann fallen, wenn das Schal- ten eines kostenpflichtigen Inserats in einer Zeitung unter Verwendung der personenbezogenen Daten des Opfers als » Besteller « beauftragt wird. Unter Z 4 würde die Vorgehensweise dann fallen, wenn durch das Schalten eines ( entgeltlichen oder unentgeltlichen ) Inserats Dritte ver- anlasst werden sollen, mit dem Opfer Kontakt aufzunehmen.2681 Unter einer » Bestellung « kann der Ausdruck des Willens zum Ver- tragsschluss ( iS einer Anbahnung eines Vertragsabschlusses ) verstan- den werden.2682 Ob bei einer » invitatio ad offerendum « 2683 das Kaufan- gebot angenommen wird oder ob bereits die Bestellung selbst zum Abschluss des Vertrags führt, weil sich der Verkäufer bzw Anbieter durch sein Anbot schon gebunden hat, spielt keine Rolle.2684 Die Bestellung verlangt mE allerdings, dass sie dem Verkäufer zu- gänglich wird. Hat der Täter folglich Waren oder Dienstleistungen iSd § 107 a Abs 2 Z 3 bestellt, ist damit eine von der Tathandlung abtrenn- bare Wirkung in der Außenwelt eingetreten ( Erfolgsdelikt ), nämlich das Eingehen einer außenwirksamen Willensbekundung, einen Ver- trag ( vgl zB Kauf- oder Dienstleistungsvertrag ) mit dem entsprechen- den Vertragspartner ( Verkäufer bzw Anbieter ) abschließen zu wollen. Ob ein Vertrag aufgrund dieser Bestellung in weiterer Folge tatsächlich zustande kommt, spielt keine Rolle. Auch die Auslieferung der Waren oder die Zustellung der Rechnung sind nicht ( mehr ) » erfolgsbegrün- dend «, sondern nur mehr die Folge der Bestellung.2685 Darüber hinaus ist die Form der Bestellung unbeachtlich. So kön- nen Bestellungen persönlich, telefonisch, postalisch, per E-Mail, via Webshop im Internet oder auch durch andere beauftragte Personen durchgeführt werden.2686 2679 Vgl ErlRV 1316 BlgNR XXII. GP, 5. 2680 Siehe Bertel / Schwaighofer, BT I 12 § 107 a Rz 3; aA offenbar noch Schwaighofer in WK 2 § 107 a Rz 23. 2681 Siehe auch Wach in SbgK § 107 a Rz 40. 2682 Siehe dazu ErlRV 1998 BlgNR XX. GP, 29. 2683 Was im Versandhandel zumindest in Ö der Regelfall ist ( vgl ErlRV 1998 BlgNR XX. GP, 29 ). 2684 Vgl Kathrein in KBB 3 § 5 i KSchG Rz 1 ( Stand Juli 2010 ). 2685 In diesem Sinn aber mit anderer Begründung Wach in SbgK § 107 a Rz 38. 2686 Vgl einige Beispiele bei Bertel / Schwaighofer, BT I 12 § 107 a Rz 23.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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