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562 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Das mit dieser Begehungsweise korrespondierende Beispiel in den
Erl 2679 mit dem » Schalten unrichtiger Anzeigen « kann sowohl Z 3 als
auch Z 4 erfüllen.2680
Unter Z 3 würde ein solches Verhalten dann fallen, wenn das Schal-
ten eines kostenpflichtigen Inserats in einer Zeitung unter Verwendung
der personenbezogenen Daten des Opfers als » Besteller « beauftragt
wird. Unter Z 4 würde die Vorgehensweise dann fallen, wenn durch das
Schalten eines ( entgeltlichen oder unentgeltlichen ) Inserats Dritte ver-
anlasst werden sollen, mit dem Opfer Kontakt aufzunehmen.2681
Unter einer » Bestellung « kann der Ausdruck des Willens zum Ver-
tragsschluss ( iS einer Anbahnung eines Vertragsabschlusses ) verstan-
den werden.2682 Ob bei einer » invitatio ad offerendum « 2683 das Kaufan-
gebot angenommen wird oder ob bereits die Bestellung selbst zum
Abschluss des Vertrags führt, weil sich der Verkäufer bzw Anbieter
durch sein Anbot schon gebunden hat, spielt keine Rolle.2684
Die Bestellung verlangt mE allerdings, dass sie dem Verkäufer zu-
gänglich wird. Hat der Täter folglich Waren oder Dienstleistungen iSd
§ 107 a Abs 2 Z 3 bestellt, ist damit eine von der Tathandlung abtrenn-
bare Wirkung in der Außenwelt eingetreten ( Erfolgsdelikt ), nämlich
das Eingehen einer außenwirksamen Willensbekundung, einen Ver-
trag ( vgl zB Kauf- oder Dienstleistungsvertrag ) mit dem entsprechen-
den Vertragspartner ( Verkäufer bzw Anbieter ) abschließen zu wollen.
Ob ein Vertrag aufgrund dieser Bestellung in weiterer Folge tatsächlich
zustande kommt, spielt keine Rolle. Auch die Auslieferung der Waren
oder die Zustellung der Rechnung sind nicht ( mehr ) » erfolgsbegrün-
dend «, sondern nur mehr die Folge der Bestellung.2685
Darüber hinaus ist die Form der Bestellung unbeachtlich. So kön-
nen Bestellungen persönlich, telefonisch, postalisch, per E-Mail, via
Webshop im Internet oder auch durch andere beauftragte Personen
durchgeführt werden.2686
2679 Vgl ErlRV 1316 BlgNR XXII. GP, 5.
2680 Siehe Bertel / Schwaighofer, BT I 12 § 107 a Rz 3; aA offenbar noch Schwaighofer in WK 2
§ 107 a Rz 23.
2681 Siehe auch Wach in SbgK § 107 a Rz 40.
2682 Siehe dazu ErlRV 1998 BlgNR XX. GP, 29.
2683 Was im Versandhandel zumindest in Ö der Regelfall ist ( vgl ErlRV 1998 BlgNR XX.
GP, 29 ).
2684 Vgl Kathrein in KBB 3 § 5 i KSchG Rz 1 ( Stand Juli 2010 ).
2685 In diesem Sinn aber mit anderer Begründung Wach in SbgK § 107 a Rz 38.
2686 Vgl einige Beispiele bei Bertel / Schwaighofer, BT I 12 § 107 a Rz 23.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik