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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
solchen Fall das Ende der Belästigungen für das Opfer absehbar sei.2705
Erst durch das Hinzutreten eines Elements der zeitlichen Ungewiss-
heit ( arg » ein über eine längere Zeit hindurch fortgesetztes Verhalten
des Täters « ) werde eine Gleichwertigkeit mit den sonstigen Verhaltens-
weisen des § 107 a Abs 2 hergestellt. Hierbei wird aber übersehen, dass
die Veröffentlichung eines solchen » einzigen « Inserats im Internet, zB
ĂĽber eine Facebook-Pinnwand, private Website oder E-Forum und insb
auch ĂĽber Archive digitaler Tageszeitungen, durch die Persistenz die-
ser digitalen Veröffentlichungsformen mit keiner Absehbarkeit des En-
des der Belästigung für das Opfer verbunden ist.
Beclin und Wach 2706 stellen fĂĽr die Beurteilung eines einzigen Inse-
rats auf das verwendete Publikationsmedium ab und vergleichen dabei
die Schaltung eines Inserats in einer Zeitung mit jener via Internet.2707
Dabei nehmen sie im Fall einer Interneteinschaltung bei bestehender
Einwirkungsmöglichkeit des Täters – im Ergebnis ebenfalls wie oben
bereits ausgeführt – eine » fortgesetzte « Begehung durch Unterlassen
an. Seling 2708 und Heissenberger 2709 sehen aber darin lediglich eine Tat-
handlung, die es mangels tatbestandsgemäßer » Fortsetzung « ( noch )
nicht vermag, den Tatbestand ( vollständig ) 2710 zu erfüllen.
Meines Erachtens ist mit Beclin und Wach zuerst eine Differenzie-
rung der Medien hins ihrer tatsächlichen Einwirkungsmöglichkei-
ten auf das Inserat durch den Täter indiziert. Dabei ist vorauszuschi-
cken, dass es auch Online-Publikationsorgane gibt, bei denen der Täter
ebenso wie bei analogen Printmedien ( zB Tageszeitungen ) keinen Ein-
fluss mehr auf das Inserat nach seiner Veröffentlichung nehmen kann
( zB diverse Online-Zeitungen, moderierte Chats oder Gästebuchein-
träge auf fremden Websites ). Sind allerdings solche Einwirkungsmög-
lichkeiten weiterhin in hinreichendem MaĂź 2711 gegeben ( wie zB bei ei-
genen Websites, E-Foren oder sozialen Plattformen ), muss in weiterer
2705 Vgl ErlRV 1316 BlgNR XXII. GP, 5.
2706 Vgl Wach in SbgK § 107 a Rz 49.
2707 Vgl Beclin in BMJ, 34. Ottensteiner Fortbildungsseminar, 103 ( 116 ).
2708 Siehe Seling, Stalking 67, der meint, dass das Tatbestandsmerkmal » fortgesetzt «
eine mehrfache Wiederholung der Tathandlung zwingend voraussetze und daher
in diesem Fall nicht erfĂĽllt sei.
2709 Siehe Heissenberger, AnwBl 2006, 634.
2710 Heissenberger kommt aber dabei ggf zu einer Versuchsstrafbarkeit.
2711 Das heißt, der Täter muss insb auf den Inhalt des Inserats einwirken können,
oder das Inserat insgesamt zu sperren oder zu löschen in der Lage sein.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik