Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Informatik
Das materielle Computerstrafrecht
Seite - 567 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 567 - in Das materielle Computerstrafrecht

Bild der Seite - 567 -

Bild der Seite - 567 - in Das materielle Computerstrafrecht

Text der Seite - 567 -

567 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ solchen Fall das Ende der Belästigungen für das Opfer absehbar sei.2705 Erst durch das Hinzutreten eines Elements der zeitlichen Ungewiss- heit ( arg » ein über eine längere Zeit hindurch fortgesetztes Verhalten des Täters « ) werde eine Gleichwertigkeit mit den sonstigen Verhaltens- weisen des § 107 a Abs 2 hergestellt. Hierbei wird aber übersehen, dass die Veröffentlichung eines solchen » einzigen « Inserats im Internet, zB über eine Facebook-Pinnwand, private Website oder E-Forum und insb auch über Archive digitaler Tageszeitungen, durch die Persistenz die- ser digitalen Veröffentlichungsformen mit keiner Absehbarkeit des En- des der Belästigung für das Opfer verbunden ist. Beclin und Wach 2706 stellen für die Beurteilung eines einzigen Inse- rats auf das verwendete Publikationsmedium ab und vergleichen dabei die Schaltung eines Inserats in einer Zeitung mit jener via Internet.2707 Dabei nehmen sie im Fall einer Interneteinschaltung bei bestehender Einwirkungsmöglichkeit des Täters – im Ergebnis ebenfalls wie oben bereits ausgeführt – eine » fortgesetzte « Begehung durch Unterlassen an. Seling 2708 und Heissenberger 2709 sehen aber darin lediglich eine Tat- handlung, die es mangels tatbestandsgemäßer » Fortsetzung « ( noch ) nicht vermag, den Tatbestand ( vollständig ) 2710 zu erfüllen. Meines Erachtens ist mit Beclin und Wach zuerst eine Differenzie- rung der Medien hins ihrer tatsächlichen Einwirkungsmöglichkei- ten auf das Inserat durch den Täter indiziert. Dabei ist vorauszuschi- cken, dass es auch Online-Publikationsorgane gibt, bei denen der Täter ebenso wie bei analogen Printmedien ( zB Tageszeitungen ) keinen Ein- fluss mehr auf das Inserat nach seiner Veröffentlichung nehmen kann ( zB diverse Online-Zeitungen, moderierte Chats oder Gästebuchein- träge auf fremden Websites ). Sind allerdings solche Einwirkungsmög- lichkeiten weiterhin in hinreichendem Maß 2711 gegeben ( wie zB bei ei- genen Websites, E-Foren oder sozialen Plattformen ), muss in weiterer 2705 Vgl ErlRV 1316 BlgNR XXII. GP, 5. 2706 Vgl Wach in SbgK § 107 a Rz 49. 2707 Vgl Beclin in BMJ, 34. Ottensteiner Fortbildungsseminar, 103 ( 116 ). 2708 Siehe Seling, Stalking 67, der meint, dass das Tatbestandsmerkmal » fortgesetzt « eine mehrfache Wiederholung der Tathandlung zwingend voraussetze und daher in diesem Fall nicht erfüllt sei. 2709 Siehe Heissenberger, AnwBl 2006, 634. 2710 Heissenberger kommt aber dabei ggf zu einer Versuchsstrafbarkeit. 2711 Das heißt, der Täter muss insb auf den Inhalt des Inserats einwirken können, oder das Inserat insgesamt zu sperren oder zu löschen in der Lage sein.
zurück zum  Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das materielle Computerstrafrecht