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Das materielle Computerstrafrecht
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Page - 571 - in Das materielle Computerstrafrecht

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571 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ rechtswidriges Vorverhalten akzeptiert 2720 – eine Garantenstellung kraft Ingerenz überhaupt ausscheidet. Dieses Ergebnis wird in erster Linie dadurch herbeigeführt, dass der Gesetzgeber in § 107 a Abs 2 Z 4 Hand- lungen definiert hat, die per se noch kein tatbestandliches Unrecht dar- stellen müssen. Mangels Garantenstellung kann diesfalls keine Straf- haftung durch Unterlassen iSd § 2 entstehen, weshalb das fortdauernde Unterlassen des Täters aus strafrechtlicher Sicht belanglos ist. Als weitgehend unproblematisch ist allerdings der Sachverhalt zu beurteilen, wenn der Täter eine Anzeige mit inkriminiertem Inhalt schaltet, die in einer Online-Zeitung im Internet veröffentlicht oder mittels eines uno actu-versendeten ( Massen- ) E-Mails Dritten zugäng- lich wird. In solchen Fällen liegt ein einmaliges aktives Tun vor. Der Täter kann hierbei aufgrund fehlender objektiver Einwirkungsmög- lichkeit auf das Inserat den Tatbestand nicht mehr durch Unterlassen iSd § 2 ( weiter- ) verwirklichen. Er ist also rein faktisch nicht mehr im- stande das gebotene Tun vorzunehmen, weshalb hier eine Strafbarkeit wegen Unterlassung per se entfällt.2721 Abschließend ist zu den Begehungsweisen nach § 107 a Abs 2 Z 3 und 4 festzuhalten, dass diese mit § 51 DSG 2000 in echte Konkurrenz treten können. Da § 107 a Abs 1 und § 51 DSG 2000 jeweils eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr androhen, greift die Sperrwirkung der Subsidiaritäts- klausel des § 51 DSG 2000 nicht, die zugunsten anderer Bestimmungen, welche mit strengerer Strafe bedroht sind, eingerichtet ist. 9. Subjektive Tatseite Der Täter muss zumindest mit dolus eventualis bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale handeln. Dies schließt das konkrete Tatobjekt ein, die verhaltensgebundenen Tathandlungen nach § 107 a Abs 2 Z 1 bis 4 samt deren wiederholten Begehungen, aber auch die Eig- nung, die Lebensführung des Opfers unzumutbar zu beeinträchtigen. 2720 Siehe Kienapfel / Höpfel / Kert, AT 14, Z 30 Rz 21. 2721 Siehe Fuchs, AT I 8, Rz 37 / 23.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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