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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
rechtswidriges Vorverhalten akzeptiert 2720 – eine Garantenstellung kraft
Ingerenz ĂĽberhaupt ausscheidet. Dieses Ergebnis wird in erster Linie
dadurch herbeigeführt, dass der Gesetzgeber in § 107 a Abs 2 Z 4 Hand-
lungen definiert hat, die per se noch kein tatbestandliches Unrecht dar-
stellen mĂĽssen. Mangels Garantenstellung kann diesfalls keine Straf-
haftung durch Unterlassen iSd § 2 entstehen, weshalb das fortdauernde
Unterlassen des Täters aus strafrechtlicher Sicht belanglos ist.
Als weitgehend unproblematisch ist allerdings der Sachverhalt zu
beurteilen, wenn der Täter eine Anzeige mit inkriminiertem Inhalt
schaltet, die in einer Online-Zeitung im Internet veröffentlicht oder
mittels eines uno actu-versendeten ( Massen- ) E-Mails Dritten zugäng-
lich wird. In solchen Fällen liegt ein einmaliges aktives Tun vor. Der
Täter kann hierbei aufgrund fehlender objektiver Einwirkungsmög-
lichkeit auf das Inserat den Tatbestand nicht mehr durch Unterlassen
iSd § 2 ( weiter- ) verwirklichen. Er ist also rein faktisch nicht mehr im-
stande das gebotene Tun vorzunehmen, weshalb hier eine Strafbarkeit
wegen Unterlassung per se entfällt.2721
Abschließend ist zu den Begehungsweisen nach § 107 a Abs 2 Z 3 und
4 festzuhalten, dass diese mit § 51 DSG 2000 in echte Konkurrenz treten
können. Da § 107 a Abs 1 und § 51 DSG 2000 jeweils eine Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr androhen, greift die Sperrwirkung der Subsidiaritäts-
klausel des § 51 DSG 2000 nicht, die zugunsten anderer Bestimmungen,
welche mit strengerer Strafe bedroht sind, eingerichtet ist.
9. Subjektive Tatseite
Der Täter muss zumindest mit dolus eventualis bezüglich sämtlicher
objektiver Tatbestandsmerkmale handeln. Dies schlieĂźt das konkrete
Tatobjekt ein, die verhaltensgebundenen Tathandlungen nach § 107 a
Abs 2 Z 1 bis 4 samt deren wiederholten Begehungen, aber auch die Eig-
nung, die Lebensführung des Opfers unzumutbar zu beeinträchtigen.
2720 Siehe Kienapfel / Höpfel / Kert, AT 14, Z 30 Rz 21.
2721 Siehe Fuchs, AT I 8, Rz 37 / 23.
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