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Das materielle Computerstrafrecht
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577 Schlussbetrachtungen Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ § 1 Abs 1 DSG 2000 eingegriffen. Dies betrifft jedoch nicht die ( zulässige ) Datenverwendung in Ausübung einer beruflichen Beschäftigung, da hier keine sozial inadäquate Handlung vorliegt, sofern sich diese inner- halb der Schranken des Datengeheimnisses nach § 15 DSG 2000 bewegt. Richtigerweise handelt es sich bei § 51 DSG 2000 in der Variante als echtes Sonderdelikt um ein Sonderpflichtdelikt, da denjenigen, dem personenbezogene Daten Dritter beruflich überantwortet werden, eine besondere Rechtspflicht trifft, nämlich das Datengeheimnis ( § 15 DSG 2000 ) zu wahren. Unmittelbarer Täter im Sinne dieser Rechtspflicht kann nur derjenige sein, der das ihm aus beruflichen Gründen über- antwortete Datengeheimnis als seine persönliche Sonderpflicht bricht, also der Qualifizierte selbst. Zu kriminalpolitisch unbefriedigenden Ergebnissen gelangt man in den Fällen » aufgedrängter Information «, in denen dem » Täter « die schutzwürdigen Daten – außerhalb einer beruflichen Beschäftigung – » zugespielt « wurden, ohne dass sich dieser dabei diese Daten aktiv ver- schafft hat. Der eindeutige Wortlaut lässt keine Strafbarkeit des nun- mehrigen Besitzers zu, was zu einer Perpetuierung von Unrecht führt, welche sich gerade in Anbetracht von ubiquitären ( personenbezoge- nen ggf auch sensiblen ) Daten im Rahmen des Geheimhaltungsgrund- rechts nach § 1 Abs 1 DSG 2000 als äußerst sachwidrig und rechtspoli- tisch fragwürdig darstellt. Der Gesetzgeber könnte diese Lücke durch das Hinzufügen weiterer objektiver Kriterien bezüglich des Tatobjekts schließen, indem er neben dem Erfordernis, dass die Daten wider- rechtlich verschafft worden sein müssen, auch eine » Auffanganforde- rung « normiert, wie zB » oder sonst unzulässiger Weise inne hat «. Da der objektive ( strafbarkeitsbegründende ) Tatbestand kein sozial inadäquates Verhalten beschreibt und dadurch ein hohes Kriminali- sierungspotenzial schon durch die äußere Tatbeschreibung indiziert ist, sollte man diese das Tatobjekt näher konkretisierenden Elemente iZm § 51 DSG 2000 als Allgemeindelikt als » objektive Bedingungen der Strafbarkeit « bewerten, die nicht vom Tatbildvorsatz umfasst sein müssen. Eine solche Interpretation bietet sich auch an, um Beweis- schwierigkeiten im Bereich eines diesbezüglichen Tatbildvorsatzes, Kausalitätsproblemstellungen oder eine ggf doppelte Rechtswidrig- keitsprüfung zu vermeiden. Die Vermischung von materienübergreifenden Begrifflichkeiten ist iZm einem speziellen Sachgesetz wie dem DSG 2000 abzulehnen. Die Rechtsanwendung wird dadurch unnötig erschwert.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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