Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Informatik
Das materielle Computerstrafrecht
Seite - 577 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 577 - in Das materielle Computerstrafrecht

Bild der Seite - 577 -

Bild der Seite - 577 - in Das materielle Computerstrafrecht

Text der Seite - 577 -

577 Schlussbetrachtungen Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ § 1 Abs 1 DSG 2000 eingegriffen. Dies betrifft jedoch nicht die ( zulässige ) Datenverwendung in Ausübung einer beruflichen Beschäftigung, da hier keine sozial inadäquate Handlung vorliegt, sofern sich diese inner- halb der Schranken des Datengeheimnisses nach § 15 DSG 2000 bewegt. Richtigerweise handelt es sich bei § 51 DSG 2000 in der Variante als echtes Sonderdelikt um ein Sonderpflichtdelikt, da denjenigen, dem personenbezogene Daten Dritter beruflich überantwortet werden, eine besondere Rechtspflicht trifft, nämlich das Datengeheimnis ( § 15 DSG 2000 ) zu wahren. Unmittelbarer Täter im Sinne dieser Rechtspflicht kann nur derjenige sein, der das ihm aus beruflichen Gründen über- antwortete Datengeheimnis als seine persönliche Sonderpflicht bricht, also der Qualifizierte selbst. Zu kriminalpolitisch unbefriedigenden Ergebnissen gelangt man in den Fällen » aufgedrängter Information «, in denen dem » Täter « die schutzwürdigen Daten – außerhalb einer beruflichen Beschäftigung – » zugespielt « wurden, ohne dass sich dieser dabei diese Daten aktiv ver- schafft hat. Der eindeutige Wortlaut lässt keine Strafbarkeit des nun- mehrigen Besitzers zu, was zu einer Perpetuierung von Unrecht führt, welche sich gerade in Anbetracht von ubiquitären ( personenbezoge- nen ggf auch sensiblen ) Daten im Rahmen des Geheimhaltungsgrund- rechts nach § 1 Abs 1 DSG 2000 als äußerst sachwidrig und rechtspoli- tisch fragwürdig darstellt. Der Gesetzgeber könnte diese Lücke durch das Hinzufügen weiterer objektiver Kriterien bezüglich des Tatobjekts schließen, indem er neben dem Erfordernis, dass die Daten wider- rechtlich verschafft worden sein müssen, auch eine » Auffanganforde- rung « normiert, wie zB » oder sonst unzulässiger Weise inne hat «. Da der objektive ( strafbarkeitsbegründende ) Tatbestand kein sozial inadäquates Verhalten beschreibt und dadurch ein hohes Kriminali- sierungspotenzial schon durch die äußere Tatbeschreibung indiziert ist, sollte man diese das Tatobjekt näher konkretisierenden Elemente iZm § 51 DSG 2000 als Allgemeindelikt als » objektive Bedingungen der Strafbarkeit « bewerten, die nicht vom Tatbildvorsatz umfasst sein müssen. Eine solche Interpretation bietet sich auch an, um Beweis- schwierigkeiten im Bereich eines diesbezüglichen Tatbildvorsatzes, Kausalitätsproblemstellungen oder eine ggf doppelte Rechtswidrig- keitsprüfung zu vermeiden. Die Vermischung von materienübergreifenden Begrifflichkeiten ist iZm einem speziellen Sachgesetz wie dem DSG 2000 abzulehnen. Die Rechtsanwendung wird dadurch unnötig erschwert.
zurück zum  Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das materielle Computerstrafrecht