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Schlussbetrachtungen
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
ches Abstellen lediglich auf eine Vorrichtung, die empfangsbereit ge-
macht wurde, reicht zur Erfassung sämtlicher intendierten verpönten
Handlungen aus.
Es gibt einen wesentlichen Unterschied zwischen » Nachricht « und
» Inhalt einer Nachricht «, welcher sich anhand der Abgrenzung des
einschlägigen kernstrafrechtlichen Verständnisses iZm den telekom-
munikationsrechtlichen Definitionen überzeugend veranschaulichen
lässt.
Für § 119 und § 120 Abs 2 a gilt, dass der Nachrichtenbegriff » auto-
nom « zu verstehen ist und nicht unter Bezugnahme auf das TKG 2003
definiert werden darf. Obwohl gerade § 119 und zu einem Teil auch
§ 120 Abs 2 a ausdrücklich auf den » Inhalt einer Nachricht « abstellen,
muss in erster Linie der Begriff der » Nachricht « determiniert werden,
da der Inhalt einer Nachricht auch das Schicksal der übergeordneten
Nachricht teilt. Der » Inhalt einer Nachricht « wird dabei jedenfalls auf
den zu vermittelnden Gedankeninhalt – der in dieser Arbeit als » Mit-
teilung « bezeichnet wird – beschränkt, folgt aber der Bewertung der in
Übertragungszustand versetzten » Nachricht «.
Die Unterschiede des Nachrichtenbegriffs in §§ 119 und 120 Abs 2 a
lassen sich in drei Punkte zusammenfassen: 1.) Es werden auch private
Nachrichtenübermittlungen geschützt; 2.) Es werden auch Übertragun-
gen erfasst, die nicht gewerblich erfolgen; 3.) Grundsätzlich sind alle
Formen der Nachrichtenübermittlung tatgegenständlich, und nicht
nur jene, die in den Anwendungsbereich des TKG 2003 fallen.
In der Praxis könnten sich Probleme bei der » Inhaltserforschung «
einer gedanklichen Mitteilung ergeben. Es wird daher vorgeschlagen
in einem ersten Schritt die gegenständliche Übertragung in Anbetracht
der gewohnten Sprache in syntaktischer und semantischer Hinsicht
zu überprüfen. Dabei gilt es zu beachten, dass auch nur diese beiden
Elemente in Form von Zeichen und Daten letztlich objektiv auf einem
Übertragungsmedium feststellbar sind. Lässt sich aus dieser Betrach-
tung heraus aus Sicht der Allgemeinheit bereits erkennen, dass eine
gedankliche Mitteilung vorliegt ( zB E-Mail mit verständlichem Text ),
kann die Prüfung zu diesem Zeitpunkt beendet werden. Ergibt sich
jedoch aus dieser Betrachtungsweise kein eindeutiges Ergebnis, weil
etwa der Text eines E-Mails hins allgemein verständlicher Syntax oder
Semantik nicht klar ist, muss in weiterer Folge die Intention des Sen-
ders ausgeforscht werden. Dazu muss auf die verwendete Syntax und
die dazugehörige intendierte Semantik ( iS einer Sondersprache, wie
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik