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Das materielle Computerstrafrecht
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579 Schlussbetrachtungen Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ ches Abstellen lediglich auf eine Vorrichtung, die empfangsbereit ge- macht wurde, reicht zur Erfassung sämtlicher intendierten verpönten Handlungen aus. Es gibt einen wesentlichen Unterschied zwischen » Nachricht « und » Inhalt einer Nachricht «, welcher sich anhand der Abgrenzung des einschlägigen kernstrafrechtlichen Verständnisses iZm den telekom- munikationsrechtlichen Definitionen überzeugend veranschaulichen lässt. Für § 119 und § 120 Abs 2 a gilt, dass der Nachrichtenbegriff » auto- nom « zu verstehen ist und nicht unter Bezugnahme auf das TKG 2003 definiert werden darf. Obwohl gerade § 119 und zu einem Teil auch § 120 Abs 2 a ausdrücklich auf den » Inhalt einer Nachricht « abstellen, muss in erster Linie der Begriff der » Nachricht « determiniert werden, da der Inhalt einer Nachricht auch das Schicksal der übergeordneten Nachricht teilt. Der » Inhalt einer Nachricht « wird dabei jedenfalls auf den zu vermittelnden Gedankeninhalt – der in dieser Arbeit als » Mit- teilung « bezeichnet wird – beschränkt, folgt aber der Bewertung der in Übertragungszustand versetzten » Nachricht «. Die Unterschiede des Nachrichtenbegriffs in §§ 119 und 120 Abs 2 a lassen sich in drei Punkte zusammenfassen: 1.) Es werden auch private Nachrichtenübermittlungen geschützt; 2.) Es werden auch Übertragun- gen erfasst, die nicht gewerblich erfolgen; 3.) Grundsätzlich sind alle Formen der Nachrichtenübermittlung tatgegenständlich, und nicht nur jene, die in den Anwendungsbereich des TKG 2003 fallen. In der Praxis könnten sich Probleme bei der » Inhaltserforschung « einer gedanklichen Mitteilung ergeben. Es wird daher vorgeschlagen in einem ersten Schritt die gegenständliche Übertragung in Anbetracht der gewohnten Sprache in syntaktischer und semantischer Hinsicht zu überprüfen. Dabei gilt es zu beachten, dass auch nur diese beiden Elemente in Form von Zeichen und Daten letztlich objektiv auf einem Übertragungsmedium feststellbar sind. Lässt sich aus dieser Betrach- tung heraus aus Sicht der Allgemeinheit bereits erkennen, dass eine gedankliche Mitteilung vorliegt ( zB E-Mail mit verständlichem Text ), kann die Prüfung zu diesem Zeitpunkt beendet werden. Ergibt sich jedoch aus dieser Betrachtungsweise kein eindeutiges Ergebnis, weil etwa der Text eines E-Mails hins allgemein verständlicher Syntax oder Semantik nicht klar ist, muss in weiterer Folge die Intention des Sen- ders ausgeforscht werden. Dazu muss auf die verwendete Syntax und die dazugehörige intendierte Semantik ( iS einer Sondersprache, wie
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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