Page - 585 - in Das materielle Computerstrafrecht
Image of the Page - 585 -
Text of the Page - 585 -
585
Schlussbetrachtungen
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
ein interessantes Problem bezüglich der Figur des » qualifizierten Ver-
suchs «. Denn in der ( bloß ) versuchten einfachen Datenbeschädigung
nach §§ 15, 126 a Abs 1 kann in einem praxisnahen Fall eine qualifizierte
Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems iSd § 126 b
Abs 2 erster Fall enthalten sein. Diese würde allerdings – bei Ausdeh-
nung der Subsidiaritätsklausel des § 126 b Abs 1 auf dessen Qualifika-
tionsnorm des Abs 2 – trotz höherer Strafdrohung und verschiedenar-
tiger RechtsgĂĽter kraft gesetzlicher Anordnung hinter den einfachen
Versuch der Datenbeschädigung zurücktreten. Die Besonderheit der
Rechtsfigur des qualifizierten Versuchs liegt nun aber grundsätzlich
darin, dass bei strafbefreiendem Rücktritt vom Versuch ( § 16 ) das da-
rin vollendete Delikt unberĂĽhrt bleibt und die Strafbarkeit ausnahms-
weise wieder auflebt. Tritt der Täter vom Versuch zurück, entfiele daher
die Sperrwirkung der Subsidiaritätsklausel, weil die Strafbarkeit der
gleichzeitig verwirklichten ( aber bislang verdrängten Norm der ) länger
andauernden Störung der Funktionsfähigkeit des betreffenden daten-
verarbeitenden Computersystems ( § 126 b Abs 2 erster Fall ) wieder re-
aktiviert wird.
Ein die Subsidiarität begründender Aushilfsgedanke lässt sich auf-
grund der partiellen Verschiedenartigkeit der RechtsgĂĽter, der unter-
schiedlichen Stadien und Handlungsweisen des Angriffs und dessen
jeweiliger unterschiedlicher Rechtsgutintensität weder im Grundde-
likt noch in dessen Qualifikation erkennen.
Die Subsidiaritätsklausel in § 126 b Abs 1 zugunsten § 126 a erweist
sich generell als unzweckmäßig und überflüssig, und ihre Anwendung
bleibt de lege lata wohl ausschließlich auf das Grunddelikt beschränkt.
8. Zum Missbrauch von Computerprogrammen oder
Zugangsdaten ( § 126 c )
Auf die spezielle Tauglichkeit eines Computerprogramms zur Bege-
hung der genannten Delikte sollte aus triftigen GrĂĽnden fĂĽr die Ein-
ordnung als Tatobjekt des § 126 c Abs 1 Z 1 verzichtet werden.
Der Gesetzgeber sollte die Formulierung des objektiven Tatbestands
dahingehend abändern, dass das gegenständliche Computerprogramm
nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zur Begehung einer
der genannten Straftaten » geeignet « sein muss, ganz gleichgültig zu wel-
chem Zweck es ( ursprĂĽnglich ) geschaffen oder adaptiert wurde. Will der
Gesetzgeber tatsächlich » Dual-use Devices « von der tatbestandlichen Er-
back to the
book Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik