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Das materielle Computerstrafrecht
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585 Schlussbetrachtungen Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ ein interessantes Problem bezüglich der Figur des » qualifizierten Ver- suchs «. Denn in der ( bloß ) versuchten einfachen Datenbeschädigung nach §§ 15, 126 a Abs 1 kann in einem praxisnahen Fall eine qualifizierte Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems iSd § 126 b Abs 2 erster Fall enthalten sein. Diese würde allerdings – bei Ausdeh- nung der Subsidiaritätsklausel des § 126 b Abs 1 auf dessen Qualifika- tionsnorm des Abs 2 – trotz höherer Strafdrohung und verschiedenar- tiger Rechtsgüter kraft gesetzlicher Anordnung hinter den einfachen Versuch der Datenbeschädigung zurücktreten. Die Besonderheit der Rechtsfigur des qualifizierten Versuchs liegt nun aber grundsätzlich darin, dass bei strafbefreiendem Rücktritt vom Versuch ( § 16 ) das da- rin vollendete Delikt unberührt bleibt und die Strafbarkeit ausnahms- weise wieder auflebt. Tritt der Täter vom Versuch zurück, entfiele daher die Sperrwirkung der Subsidiaritätsklausel, weil die Strafbarkeit der gleichzeitig verwirklichten ( aber bislang verdrängten Norm der ) länger andauernden Störung der Funktionsfähigkeit des betreffenden daten- verarbeitenden Computersystems ( § 126 b Abs 2 erster Fall ) wieder re- aktiviert wird. Ein die Subsidiarität begründender Aushilfsgedanke lässt sich auf- grund der partiellen Verschiedenartigkeit der Rechtsgüter, der unter- schiedlichen Stadien und Handlungsweisen des Angriffs und dessen jeweiliger unterschiedlicher Rechtsgutintensität weder im Grundde- likt noch in dessen Qualifikation erkennen. Die Subsidiaritätsklausel in § 126 b Abs 1 zugunsten § 126 a erweist sich generell als unzweckmäßig und überflüssig, und ihre Anwendung bleibt de lege lata wohl ausschließlich auf das Grunddelikt beschränkt. 8. Zum Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten ( § 126 c ) Auf die spezielle Tauglichkeit eines Computerprogramms zur Bege- hung der genannten Delikte sollte aus triftigen Gründen für die Ein- ordnung als Tatobjekt des § 126 c Abs 1 Z 1 verzichtet werden. Der Gesetzgeber sollte die Formulierung des objektiven Tatbestands dahingehend abändern, dass das gegenständliche Computerprogramm nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zur Begehung einer der genannten Straftaten » geeignet « sein muss, ganz gleichgültig zu wel- chem Zweck es ( ursprünglich ) geschaffen oder adaptiert wurde. Will der Gesetzgeber tatsächlich » Dual-use Devices « von der tatbestandlichen Er-
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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