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586 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
fassung ausnehmen, sollte er in der Tatumschreibung eine unmissver-
ständliche Formulierung finden, die eine ( rein objektive ) Abgrenzung
von sozialschädlichen Computerprogrammen und sozialverträglichen
Dual-use Computerprogrammen ermöglicht.
Grundsätzlich ist jede – daher auch analoge – Form eines Pass-
worts, das Zugang zu einem Computersystem gewährt, als Tatobjekt
iSd § 126 c Abs 1 Z 2 zu betrachten.
Gerade bei Zugangsdaten ist – im Vergleich zu Computerprogram-
men – die Missbrauchsgefahr deutlich erhöht. Es sollte daher irrele-
vant sein, ob ein geheimes und gĂĽltiges Computerpasswort auf einem
Papier aufgeschrieben oder in einer Textdatei auf einem Datenträger in
codierter Form gespeichert wurde.
Was Zugangsdaten ( § 126 c Abs 1 Z 2 ) betrifft, ist in Anbetracht des
Schutzcharakters dieser Bestimmung wohl vorrangig auf den Inhalt
des Passworts und nicht auf dessen spezifische Codierung abzustellen.
Der Begriff des » Herstellens « impliziert, dass ein » gebrauchsferti-
ges « Schadprogramm außenweltwirksam ursprünglich bzw zu einem
schon existenten solchen Programm zusätzlich durch dessen Repro-
duktion neu entsteht ( Erfolgsdelikt ).
BezĂĽglich Computerprogramme ist anzumerken, dass nur das Pro-
grammieren der Software in einer unmittelbar » computerablauffähi-
gen « Form gemeint sein kann. Das Verfassen einer Spezifikation des
Computerprogramms auf Papier ( oder auch in einer Textdatei ) wäre
noch eine straflose Vorbereitungshandlung. Deliktsspezifisch muss da-
her entweder ein Computerprogramm im Object Code oder ein mittels
Interpreter unmittelbar ausfĂĽhrbarer Source Code hergestellt werden.
DiskussionsbedĂĽrftig ist die Frage der Beurteilung eines Verviel-
fältigungsvorganges von Zugangsdaten unter Einbeziehung eines
» Systembruchs « von digitaler zu analoger Darstellung, zB das bloße
Abschreiben der Information eines automationsunterstĂĽtzt verarbeit-
baren Computerpassworts auf ein analoges Blatt Papier.
Auch die Erlangung solcher unkörperlichen Sachen muss – ohne
das Erfordernis einer Gewahrsamsbegründung an einem körperlichen
Gegenstand – möglich sein. Betrachtet man etwa die Tathandlung des
Sich-Verschaffens iVm Zugangsdaten des § 126 c Abs 1 Z 2, so muss das
Sich-Verschaffen von Zugangsdaten schlüssigerweise möglich sein.
Dieses Vorbereitungsdelikt macht idZ aber nur dann Sinn, wenn be-
reits das Ablesen eines ( fremden ) Passworts als ein Sich-Verschaffen
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik