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Das materielle Computerstrafrecht
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586 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ fassung ausnehmen, sollte er in der Tatumschreibung eine unmissver- ständliche Formulierung finden, die eine ( rein objektive ) Abgrenzung von sozialschädlichen Computerprogrammen und sozialverträglichen Dual-use Computerprogrammen ermöglicht. Grundsätzlich ist jede – daher auch analoge – Form eines Pass- worts, das Zugang zu einem Computersystem gewährt, als Tatobjekt iSd § 126 c Abs 1 Z 2 zu betrachten. Gerade bei Zugangsdaten ist – im Vergleich zu Computerprogram- men – die Missbrauchsgefahr deutlich erhöht. Es sollte daher irrele- vant sein, ob ein geheimes und gültiges Computerpasswort auf einem Papier aufgeschrieben oder in einer Textdatei auf einem Datenträger in codierter Form gespeichert wurde. Was Zugangsdaten ( § 126 c Abs 1 Z 2 ) betrifft, ist in Anbetracht des Schutzcharakters dieser Bestimmung wohl vorrangig auf den Inhalt des Passworts und nicht auf dessen spezifische Codierung abzustellen. Der Begriff des » Herstellens « impliziert, dass ein » gebrauchsferti- ges « Schadprogramm außenweltwirksam ursprünglich bzw zu einem schon existenten solchen Programm zusätzlich durch dessen Repro- duktion neu entsteht ( Erfolgsdelikt ). Bezüglich Computerprogramme ist anzumerken, dass nur das Pro- grammieren der Software in einer unmittelbar » computerablauffähi- gen « Form gemeint sein kann. Das Verfassen einer Spezifikation des Computerprogramms auf Papier ( oder auch in einer Textdatei ) wäre noch eine straflose Vorbereitungshandlung. Deliktsspezifisch muss da- her entweder ein Computerprogramm im Object Code oder ein mittels Interpreter unmittelbar ausführbarer Source Code hergestellt werden. Diskussionsbedürftig ist die Frage der Beurteilung eines Verviel- fältigungsvorganges von Zugangsdaten unter Einbeziehung eines » Systembruchs « von digitaler zu analoger Darstellung, zB das bloße Abschreiben der Information eines automationsunterstützt verarbeit- baren Computerpassworts auf ein analoges Blatt Papier. Auch die Erlangung solcher unkörperlichen Sachen muss – ohne das Erfordernis einer Gewahrsamsbegründung an einem körperlichen Gegenstand – möglich sein. Betrachtet man etwa die Tathandlung des Sich-Verschaffens iVm Zugangsdaten des § 126 c Abs 1 Z 2, so muss das Sich-Verschaffen von Zugangsdaten schlüssigerweise möglich sein. Dieses Vorbereitungsdelikt macht idZ aber nur dann Sinn, wenn be- reits das Ablesen eines ( fremden ) Passworts als ein Sich-Verschaffen
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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