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Das materielle Computerstrafrecht
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590 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ ten Kriterien ist somit entgegen der hM davon auszugehen, dass die elektronische Geldbörse – im Gegensatz zu einer Bankomat- bzw Kre- ditkarte – kein unbares Zahlungsmittel darstellt. § 241 a ist im Verhältnis zum Rechtsgut betrachtet ein abstraktes Gefährdungsdelikt, bezüglich der tatbestandlichen Struktur – unter stringenter Anwendung der vorherrschenden Definition – ein Erfolgs- delikt. Unter Einbeziehung der überschießenden Innentendenz liegt darüber hinaus ein verkümmert zweiaktiges Delikt vor. Die Gruppe der Tathandlungen des ( sinngemäß ) » An-sich-Neh- mens « und » Besitzens « ( § 241 b erster, zweiter, vierter und sechster Fall ) indizieren § 241 b als alternatives Mischdelikt. Dem gegenüber be- schreiben § 241 b dritter ( arg » einem anderen verschaffen « ) und fünfter Fall ( arg » einem anderen überlassen « ), die im Innenverhältnis selbst wiederum gleichwertig sind, allerdings einen kumulativen Mischtat- bestand. Die Strafbarkeit beider objektiv beschriebener Deliktsfälle des § 241 e gründet sich im subjektiven Tatbestand auf zwei verschiedenartig kon- zipierte überschießende Innentendenzen. Diesbezüglich kann bei § 241 e Abs 1 von einem » subjektiven Mischtatbestand « gesprochen wer- den. Die Tathandlung muss daher vom Täter mit dem erweiterten Vor- satz gesetzt werden, dass er oder ein Dritter durch die Verwendung des entfremdeten unbaren Zahlungsmittels im Rechtsverkehr unrechtmä- ßig bereichert ( erste subj Alt bzw § 241 e Abs 1 erster Satz ), oder dass eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel ( § 241 a ) ermöglicht werde ( zweiter subj Alt bzw § 241 e Abs 1 zweiter Satz ). Beide Deliktsfälle beschreiben folglich auch kupierte Erfolgsdelikte, da das jeweilige Endziel ( Bereiche- rung durch Verwendung des Tatobjekts bzw Fälschungsermöglichung ) ein über den objektiven Tatbestand hinausreichender vom Täter bloß angestrebter Erfolg ist, der nicht ( mehr ) tatbestandsmäßig ist. Die Bestimmung über die Tätige Reue des § 241 g ist in Bezug auf § 241 e Abs 3 aus mehreren Gründen unschlüssig: 1.) Der Täter iSd § 241 e Abs 3 strebt – ebenso wie bei Inanspruchnahme des § 241 g Abs 1 und 2 – gar nicht an, das unbare Zahlungsmittel im Rechtsverkehr zu verwenden. Vielmehr will er seine Verwendung sogar bewusst verhin- dern. 2.) § 241 e Abs 3 erfasst keine Vorbereitungshandlungen zum Ge- brauch entfremdeter unbarer Zahlungsmittel. Solche sind aber in der Systematik des StGB iZm Delikten der Urkunden-, Daten- und Geld- fälschung ( nun auch unbaren Zahlungsmitteln ) sowie den Vermögens-
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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