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590 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
ten Kriterien ist somit entgegen der hM davon auszugehen, dass die
elektronische Geldbörse – im Gegensatz zu einer Bankomat- bzw Kre-
ditkarte – kein unbares Zahlungsmittel darstellt.
§ 241 a ist im Verhältnis zum Rechtsgut betrachtet ein abstraktes
Gefährdungsdelikt, bezüglich der tatbestandlichen Struktur – unter
stringenter Anwendung der vorherrschenden Definition – ein Erfolgs-
delikt. Unter Einbeziehung der überschießenden Innentendenz liegt
darüber hinaus ein verkümmert zweiaktiges Delikt vor.
Die Gruppe der Tathandlungen des ( sinngemäß ) » An-sich-Neh-
mens « und » Besitzens « ( § 241 b erster, zweiter, vierter und sechster
Fall ) indizieren § 241 b als alternatives Mischdelikt. Dem gegenüber be-
schreiben § 241 b dritter ( arg » einem anderen verschaffen « ) und fünfter
Fall ( arg » einem anderen überlassen « ), die im Innenverhältnis selbst
wiederum gleichwertig sind, allerdings einen kumulativen Mischtat-
bestand.
Die Strafbarkeit beider objektiv beschriebener Deliktsfälle des § 241 e
gründet sich im subjektiven Tatbestand auf zwei verschiedenartig kon-
zipierte überschießende Innentendenzen. Diesbezüglich kann bei
§ 241 e Abs 1 von einem » subjektiven Mischtatbestand « gesprochen wer-
den. Die Tathandlung muss daher vom Täter mit dem erweiterten Vor-
satz gesetzt werden, dass er oder ein Dritter durch die Verwendung des
entfremdeten unbaren Zahlungsmittels im Rechtsverkehr unrechtmä-
ßig bereichert ( erste subj Alt bzw § 241 e Abs 1 erster Satz ), oder dass eine
Fälschung unbarer Zahlungsmittel ( § 241 a ) ermöglicht werde ( zweiter
subj Alt bzw § 241 e Abs 1 zweiter Satz ). Beide Deliktsfälle beschreiben
folglich auch kupierte Erfolgsdelikte, da das jeweilige Endziel ( Bereiche-
rung durch Verwendung des Tatobjekts bzw Fälschungsermöglichung )
ein über den objektiven Tatbestand hinausreichender vom Täter bloß
angestrebter Erfolg ist, der nicht ( mehr ) tatbestandsmäßig ist.
Die Bestimmung über die Tätige Reue des § 241 g ist in Bezug auf
§ 241 e Abs 3 aus mehreren Gründen unschlüssig: 1.) Der Täter iSd
§ 241 e Abs 3 strebt – ebenso wie bei Inanspruchnahme des § 241 g Abs 1
und 2 – gar nicht an, das unbare Zahlungsmittel im Rechtsverkehr zu
verwenden. Vielmehr will er seine Verwendung sogar bewusst verhin-
dern. 2.) § 241 e Abs 3 erfasst keine Vorbereitungshandlungen zum Ge-
brauch entfremdeter unbarer Zahlungsmittel. Solche sind aber in der
Systematik des StGB iZm Delikten der Urkunden-, Daten- und Geld-
fälschung ( nun auch unbaren Zahlungsmitteln ) sowie den Vermögens-
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik