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Das materielle Computerstrafrecht
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595 Schlussbetrachtungen Christian Bergauer ‱ Das materielle Computerstrafrecht ¶ Die Form der Erfassung der Weitergabetathandlungen ist, was ge- rade den Bezug zum Internet anlangt, untypisch, da das » Veröffentli- chen « nicht gesondert als Tathandlung genannt ist. Was das » Sich-Verschaffen « von inkriminierten Informationen gem § 278 f Abs 2 betrifft, ist erneut darauf hinzuweisen, dass entgegen der in den GMat vertretenen Meinung keine GewahrsamsbegrĂŒndung an körperlichen Sachen zu verlangen ist; » Quasi-Gewahrsam « hat zu genĂŒgen. 17. Zu § 126 a als terroristische Straftat Durch die Erfassung der DatenbeschĂ€digung nach § 126 a als terroristi- sche Straftat in § 278 c Abs 1 Z 6 mit der Verquickung des Erfordernisses, dass dadurch eine Gefahr fĂŒr Leib und Leben bzw insb eine Gefahr fĂŒr » fremdes Eigentum in großem Ausmaß « herbeigefĂŒhrt werden muss, rĂ€umt der Gesetzgeber indirekt ein, dass es durch eine » DatenbeschĂ€- digung « möglich sein muss, zumindest Eigentum ( im strafrechtlichen Sinn ) zu gefĂ€hrden bzw zu verletzen. Daraus folgt, dass eine Datenbe- schĂ€digung iSd § 126 a auch geeignet sein muss, SchĂ€den an körperli- chen GegenstĂ€nden zu verursachen. Ist ein Schadprogramm lediglich in der Lage, unkörperliche Soft- ware zu löschen bzw zu gefĂ€hrden, wĂ€re das » Eigentum « nicht gefĂ€hr- det. Im Zivilrecht geht die hL davon aus, dass die sachenrechtlichen Bestimmungen des ABGB grundsĂ€tzlich nur auf körperliche Sachen abzielen, weshalb durch die Unkörperlichkeit und UbiquitĂ€t von Soft- ware kein Eigentum ( ieS ) daran begrĂŒndet werden kann. Die grund- sĂ€tzliche ZivilrechtsakzessorietĂ€t des strafrechtlichen Eigentumsbe- griffs iVm dem Analogieverbot verhindert, dass die GefĂ€hrdung von Software durch einen Computerwurm, selbst wenn der wirtschaftliche Wert von Software idR höher als jener der Hardware sein wird, eine Ge- fĂ€hrdung von » Eigentum in großem Ausmaß « darstellen kann. Es lĂ€sst uU auf ein Redaktionsversehen schließen oder an eine un- bedachte Übernahme der gegenstĂ€ndlichen Wortfolge aus den Formu- lierungen der bestehenden GemeingefĂ€hrdungsdelikte ( iSd §§ 169 ff ) denken. Sollte nĂ€mlich tatsĂ€chlich nur eine DatenbeschĂ€digung iSd § 126 a gemeint sein, die durch die Manipulation von Daten zusĂ€tzlich auch körperliche GegenstĂ€nde ( Hardware ), an denen ( zivilrechtliches ) Eigentum bestehen kann, » gefĂ€hrdet «, wĂ€re die Nennung der Daten- beschĂ€digung in § 278 c Abs 1 Z 6 ĂŒberflĂŒssig, weil die ( schwere ) Sach-
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, ComputerkriminalitÀt, Computerstrafrecht, Malware, DatenbeschÀdigung, SystemschÀdigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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