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Schlussbetrachtungen
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
Die Form der Erfassung der Weitergabetathandlungen ist, was ge-
rade den Bezug zum Internet anlangt, untypisch, da das » Veröffentli-
chen « nicht gesondert als Tathandlung genannt ist.
Was das » Sich-Verschaffen « von inkriminierten Informationen gem
§ 278 f Abs 2 betrifft, ist erneut darauf hinzuweisen, dass entgegen der
in den GMat vertretenen Meinung keine Gewahrsamsbegründung
an körperlichen Sachen zu verlangen ist; » Quasi-Gewahrsam « hat zu
genügen.
17. Zu § 126 a als terroristische Straftat
Durch die Erfassung der Datenbeschädigung nach § 126 a als terroristi-
sche Straftat in § 278 c Abs 1 Z 6 mit der Verquickung des Erfordernisses,
dass dadurch eine Gefahr für Leib und Leben bzw insb eine Gefahr für
» fremdes Eigentum in großem Ausmaß « herbeigeführt werden muss,
räumt der Gesetzgeber indirekt ein, dass es durch eine » Datenbeschä-
digung « möglich sein muss, zumindest Eigentum ( im strafrechtlichen
Sinn ) zu gefährden bzw zu verletzen. Daraus folgt, dass eine Datenbe-
schädigung iSd § 126 a auch geeignet sein muss, Schäden an körperli-
chen Gegenständen zu verursachen.
Ist ein Schadprogramm lediglich in der Lage, unkörperliche Soft-
ware zu löschen bzw zu gefährden, wäre das » Eigentum « nicht gefähr-
det. Im Zivilrecht geht die hL davon aus, dass die sachenrechtlichen
Bestimmungen des ABGB grundsätzlich nur auf körperliche Sachen
abzielen, weshalb durch die Unkörperlichkeit und Ubiquität von Soft-
ware kein Eigentum ( ieS ) daran begründet werden kann. Die grund-
sätzliche Zivilrechtsakzessorietät des strafrechtlichen Eigentumsbe-
griffs iVm dem Analogieverbot verhindert, dass die Gefährdung von
Software durch einen Computerwurm, selbst wenn der wirtschaftliche
Wert von Software idR höher als jener der Hardware sein wird, eine Ge-
fährdung von » Eigentum in großem Ausmaß « darstellen kann.
Es lässt uU auf ein Redaktionsversehen schließen oder an eine un-
bedachte Übernahme der gegenständlichen Wortfolge aus den Formu-
lierungen der bestehenden Gemeingefährdungsdelikte ( iSd §§ 169 ff )
denken. Sollte nämlich tatsächlich nur eine Datenbeschädigung iSd
§ 126 a gemeint sein, die durch die Manipulation von Daten zusätzlich
auch körperliche Gegenstände ( Hardware ), an denen ( zivilrechtliches )
Eigentum bestehen kann, » gefährdet «, wäre die Nennung der Daten-
beschädigung in § 278 c Abs 1 Z 6 überflüssig, weil die ( schwere ) Sach-
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik