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Das materielle Computerstrafrecht
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595 Schlussbetrachtungen Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Die Form der Erfassung der Weitergabetathandlungen ist, was ge- rade den Bezug zum Internet anlangt, untypisch, da das » Veröffentli- chen « nicht gesondert als Tathandlung genannt ist. Was das » Sich-Verschaffen « von inkriminierten Informationen gem § 278 f Abs 2 betrifft, ist erneut darauf hinzuweisen, dass entgegen der in den GMat vertretenen Meinung keine Gewahrsamsbegründung an körperlichen Sachen zu verlangen ist; » Quasi-Gewahrsam « hat zu genügen. 17. Zu § 126 a als terroristische Straftat Durch die Erfassung der Datenbeschädigung nach § 126 a als terroristi- sche Straftat in § 278 c Abs 1 Z 6 mit der Verquickung des Erfordernisses, dass dadurch eine Gefahr für Leib und Leben bzw insb eine Gefahr für » fremdes Eigentum in großem Ausmaß « herbeigeführt werden muss, räumt der Gesetzgeber indirekt ein, dass es durch eine » Datenbeschä- digung « möglich sein muss, zumindest Eigentum ( im strafrechtlichen Sinn ) zu gefährden bzw zu verletzen. Daraus folgt, dass eine Datenbe- schädigung iSd § 126 a auch geeignet sein muss, Schäden an körperli- chen Gegenständen zu verursachen. Ist ein Schadprogramm lediglich in der Lage, unkörperliche Soft- ware zu löschen bzw zu gefährden, wäre das » Eigentum « nicht gefähr- det. Im Zivilrecht geht die hL davon aus, dass die sachenrechtlichen Bestimmungen des ABGB grundsätzlich nur auf körperliche Sachen abzielen, weshalb durch die Unkörperlichkeit und Ubiquität von Soft- ware kein Eigentum ( ieS ) daran begründet werden kann. Die grund- sätzliche Zivilrechtsakzessorietät des strafrechtlichen Eigentumsbe- griffs iVm dem Analogieverbot verhindert, dass die Gefährdung von Software durch einen Computerwurm, selbst wenn der wirtschaftliche Wert von Software idR höher als jener der Hardware sein wird, eine Ge- fährdung von » Eigentum in großem Ausmaß « darstellen kann. Es lässt uU auf ein Redaktionsversehen schließen oder an eine un- bedachte Übernahme der gegenständlichen Wortfolge aus den Formu- lierungen der bestehenden Gemeingefährdungsdelikte ( iSd §§ 169 ff ) denken. Sollte nämlich tatsächlich nur eine Datenbeschädigung iSd § 126 a gemeint sein, die durch die Manipulation von Daten zusätzlich auch körperliche Gegenstände ( Hardware ), an denen ( zivilrechtliches ) Eigentum bestehen kann, » gefährdet «, wäre die Nennung der Daten- beschädigung in § 278 c Abs 1 Z 6 überflüssig, weil die ( schwere ) Sach-
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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