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Das materielle Computerstrafrecht
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Page - 596 - in Das materielle Computerstrafrecht

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596 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ beschädigung an körperlichen Sachen ohnedies von § 126 erfasst wäre. Der Gesetzgeber ist daher gefordert, die angesprochenen Unstimmig- keiten zu beseitigen und eine Vermengung der herkömmlichen straf- rechtlichen Verwendung der Begriffe » Eigentum « und » Vermögen « zu vermeiden. Es ist unverständlich, dass gerade § 126 b ( Störung der Funktions- fähigkeit eines Computersystems ), welcher auch DoS-Attacken erfas- sen soll, die in der Praxis bereits mehrfach ihre Eignung für massive ( zB auch terroristische ) Angriffe unter Beweis gestellt haben, nicht in den Katalog der terroristischen Straftaten aufgenommen wurde. Man denke etwa an einen terroristischen DDoS-Anschlag auf kritische infor- mationstechnische Systeme, die der Aufrechterhaltung gesellschaftli- cher oder staatlicher Funktionen dienen. 18. Zur Beharrlichen Verfolgung ( § 107 a ) § 107 a besitzt in seinem Gesamttatbestand eine formale Tatbestands- struktur, die nur in der eingeschränkten Betrachtung seines Abs 1 ei- nem schlichten Tätigkeitsdelikt entspricht. In Abstraktion seiner ge- samten Tatbeschreibung liegt allerdings ein Erfolgsdelikt vor, weil die Bestimmung auf ein ganz konkretes Tatobjekt fokussiert und ein von diesem als beeinträchtigend wahrgenommenes, verhaltensgebun- denes Handeln des Täters – über die tatbestandlichen Erfolge nach § 107 a Abs 2 Z 1 bis 4 – die Außenwelt gezwungener Maßen verändern muss. Folglich ist ein beharrliches Verfolgen iSd § 107 a Abs 1 nicht als schlichte Tätigkeit zu sehen, sondern durch die ausschließliche gesetz- liche Ausfüllung dieser Tathandlung iSd Abs 2 als Erfolg zu verstehen. Dies lässt sich auch, was die Beziehung zum Rechtsgut betrifft stim- mig mit der Einordung des § 107 a als ein konkretes Gefährdungsdelikt kombinieren. Trotz der für potentielle Gefährdungsdelikte üblichen Wortwahl für die im Einzelfall festzustellende generelle Gefährlichkeit einer Handlung ergibt sich in struktureller Zusammenschau des Gesamttat- bestands des § 107 a, dass aus den Erfordernissen für eine beharrliche Verfolgung nicht nur eine aus der allgemeinen Erfahrung abzuleitende ( abstrakte ) Gefahr für ein Rechtsgut verlangt wird. » Geeignet « be- schreibt hier nämlich keine generelle Gefährlichkeit. Vielmehr ist der Tatbestand nur erfüllt, wenn ein konkretes Handlungsobjekt ( näm- lich ausschließlich die gestalkte Person ) tatsächlich in den Wirkungs-
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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