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596 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
beschädigung an körperlichen Sachen ohnedies von § 126 erfasst wäre.
Der Gesetzgeber ist daher gefordert, die angesprochenen Unstimmig-
keiten zu beseitigen und eine Vermengung der herkömmlichen straf-
rechtlichen Verwendung der Begriffe » Eigentum « und » Vermögen « zu
vermeiden.
Es ist unverständlich, dass gerade § 126 b ( Störung der Funktions-
fähigkeit eines Computersystems ), welcher auch DoS-Attacken erfas-
sen soll, die in der Praxis bereits mehrfach ihre Eignung für massive
( zB auch terroristische ) Angriffe unter Beweis gestellt haben, nicht in
den Katalog der terroristischen Straftaten aufgenommen wurde. Man
denke etwa an einen terroristischen DDoS-Anschlag auf kritische infor-
mationstechnische Systeme, die der Aufrechterhaltung gesellschaftli-
cher oder staatlicher Funktionen dienen.
18. Zur Beharrlichen Verfolgung ( § 107 a )
§ 107 a besitzt in seinem Gesamttatbestand eine formale Tatbestands-
struktur, die nur in der eingeschränkten Betrachtung seines Abs 1 ei-
nem schlichten Tätigkeitsdelikt entspricht. In Abstraktion seiner ge-
samten Tatbeschreibung liegt allerdings ein Erfolgsdelikt vor, weil
die Bestimmung auf ein ganz konkretes Tatobjekt fokussiert und ein
von diesem als beeinträchtigend wahrgenommenes, verhaltensgebun-
denes Handeln des Täters – über die tatbestandlichen Erfolge nach
§ 107 a Abs 2 Z 1 bis 4 – die Außenwelt gezwungener Maßen verändern
muss. Folglich ist ein beharrliches Verfolgen iSd § 107 a Abs 1 nicht als
schlichte Tätigkeit zu sehen, sondern durch die ausschließliche gesetz-
liche Ausfüllung dieser Tathandlung iSd Abs 2 als Erfolg zu verstehen.
Dies lässt sich auch, was die Beziehung zum Rechtsgut betrifft stim-
mig mit der Einordung des § 107 a als ein konkretes Gefährdungsdelikt
kombinieren.
Trotz der für potentielle Gefährdungsdelikte üblichen Wortwahl
für die im Einzelfall festzustellende generelle Gefährlichkeit einer
Handlung ergibt sich in struktureller Zusammenschau des Gesamttat-
bestands des § 107 a, dass aus den Erfordernissen für eine beharrliche
Verfolgung nicht nur eine aus der allgemeinen Erfahrung abzuleitende
( abstrakte ) Gefahr für ein Rechtsgut verlangt wird. » Geeignet « be-
schreibt hier nämlich keine generelle Gefährlichkeit. Vielmehr ist der
Tatbestand nur erfüllt, wenn ein konkretes Handlungsobjekt ( näm-
lich ausschließlich die gestalkte Person ) tatsächlich in den Wirkungs-
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik