Web-Books
in the Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Informatik
Das materielle Computerstrafrecht
Page - 610 -
  • User
  • Version
    • full version
    • text only version
  • Language
    • Deutsch - German
    • English

Page - 610 - in Das materielle Computerstrafrecht

Image of the Page - 610 -

Image of the Page - 610 - in Das materielle Computerstrafrecht

Text of the Page - 610 -

610 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ B. Schaffung von Qualifikationsbestimmungen betreffend die Kritische Infrastruktur In Umsetzung des Art 9 Abs 4 RL 2013 / 40 / EU werden Qualifikationsbe- stimmungen bezüglich kritischer Infrastrukturen iSd neuen Definition des § 74 Abs 1 Z 11 nicht nur für die Datenbeschädigung ( § 126 a ) und die Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems ( § 126 b ) vorgesehen, sondern auch iZm dem Widerrechtlichen Zugriff auf ein Computersystem ( § 118 a ), sofern die Tat in Bezug auf ein Computer- system begangen wird, das einen wesentlichen Bestandteil der kriti- schen Infrastruktur ( § 74 Abs 1 Z 11 ) darstellt.2732 In Anpassung an die neu geschaffene Definition in § 74 Abs 1 Z 11 wird auch die qualifizierte Sachbeschädigung in § 126 Abs 1 Z 5 nicht nur textlich auf » an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur ( § 74 Abs. 1 Z 11 ) « abgeändert, sondern durch die umfassendere Legaldefinition bezüg- lich des öffentlichen Abfallentsorgungs- und Kanalwesens wohl auch inhaltlich ausgedehnt. Die Adaptierung des § 126 Abs 1 Z 5 schlägt sich auch auf den neu gestalteten § 274 2733 ( Schwere gemeinschaftliche Gewalt ) durch, der nunmehr neben § 126 Abs 2 konkret auch auf § 126 Abs 1 Z 5 in seiner neuen Fassung verweist. Dies bewirkt, dass in Hinkunft jede andere qualifizierte Form der Sachbeschädigung 2734 nicht mehr zur Strafbar- keit iSd § 274 führt.2735 Der Schwere Diebstahl ( § 128 ) wird aufgrund von Sachlichkeits- überlegungen 2736 ebenfalls um einen entsprechenden Qualifikations- tatbestand erweitert, indem der bisherige Wortlaut des § 128 Abs 1 Z 4 durch » an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruk- tur ( § 74 Abs. 1 Z 11 ), oder « ersetzt und die zuvor in Z 4 normierte erste Wertqualifikation ( mit dem ebenfalls generell angehobenen Betrag iHv € 5.000,– 2737 ) in eine neue Z 5 aufgenommen werden soll. 2732 Siehe zu den einzelnen Bestimmungen gleich im Anschluss. 2733 Bislang unter der Bezeichnung » Landfriedensbruch « bekannt. 2734 Ebenso wie eine leichte Körperverletzung. 2735 Siehe dazu ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 40. 2736 ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 23. 2737 Siehe dazu im Anschluss.
back to the  book Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
Web-Books
Library
Privacy
Imprint
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das materielle Computerstrafrecht