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Das materielle Computerstrafrecht
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610 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ B. Schaffung von Qualifikationsbestimmungen betreffend die Kritische Infrastruktur In Umsetzung des Art 9 Abs 4 RL 2013 / 40 / EU werden Qualifikationsbe- stimmungen bezüglich kritischer Infrastrukturen iSd neuen Definition des § 74 Abs 1 Z 11 nicht nur für die Datenbeschädigung ( § 126 a ) und die Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems ( § 126 b ) vorgesehen, sondern auch iZm dem Widerrechtlichen Zugriff auf ein Computersystem ( § 118 a ), sofern die Tat in Bezug auf ein Computer- system begangen wird, das einen wesentlichen Bestandteil der kriti- schen Infrastruktur ( § 74 Abs 1 Z 11 ) darstellt.2732 In Anpassung an die neu geschaffene Definition in § 74 Abs 1 Z 11 wird auch die qualifizierte Sachbeschädigung in § 126 Abs 1 Z 5 nicht nur textlich auf » an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur ( § 74 Abs. 1 Z 11 ) « abgeändert, sondern durch die umfassendere Legaldefinition bezüg- lich des öffentlichen Abfallentsorgungs- und Kanalwesens wohl auch inhaltlich ausgedehnt. Die Adaptierung des § 126 Abs 1 Z 5 schlägt sich auch auf den neu gestalteten § 274 2733 ( Schwere gemeinschaftliche Gewalt ) durch, der nunmehr neben § 126 Abs 2 konkret auch auf § 126 Abs 1 Z 5 in seiner neuen Fassung verweist. Dies bewirkt, dass in Hinkunft jede andere qualifizierte Form der Sachbeschädigung 2734 nicht mehr zur Strafbar- keit iSd § 274 führt.2735 Der Schwere Diebstahl ( § 128 ) wird aufgrund von Sachlichkeits- überlegungen 2736 ebenfalls um einen entsprechenden Qualifikations- tatbestand erweitert, indem der bisherige Wortlaut des § 128 Abs 1 Z 4 durch » an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruk- tur ( § 74 Abs. 1 Z 11 ), oder « ersetzt und die zuvor in Z 4 normierte erste Wertqualifikation ( mit dem ebenfalls generell angehobenen Betrag iHv € 5.000,– 2737 ) in eine neue Z 5 aufgenommen werden soll. 2732 Siehe zu den einzelnen Bestimmungen gleich im Anschluss. 2733 Bislang unter der Bezeichnung » Landfriedensbruch « bekannt. 2734 Ebenso wie eine leichte Körperverletzung. 2735 Siehe dazu ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 40. 2736 ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 23. 2737 Siehe dazu im Anschluss.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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