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612 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Der objektive Tatbestand definiert inhaltlich unverändert das Sich-Zu-
gang-Verschaffen zu einem Computersystem, über das der Täter nicht
oder nicht allein verfügen darf, oder zu einem Teil eines solchen durch
Überwindung einer spezifischen Sicherheitsvorkehrung im Computer-
system. Der subjektive Tatbestand wird allerdings durch die Modifika-
tion der überschießenden Innentendenzen deutlich abgeändert. § 118 a
Abs 1 Z 1 verlangt nunmehr vom Täter im Handlungszeitpunkt die Ab-
sicht, sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis von personenbe-
zogenen Daten zu verschaffen, deren Kenntnis schutzwürdige Geheim-
haltungsinteressen des Betroffenen verletzt. Damit referenziert diese 1.
Alternative der überschießenden Innentendenzen auf » personenbezo-
gene Daten « iSd § 4 Z 1 DSG 2000, an denen der Betroffene ein schutz-
würdiges Geheimhaltungsinteresse haben muss.
Zum Begriff der » personenbezogenen Daten « hat unlängst der OGH
ausgeführt, dass darunter » Informationen ( im weitesten Sinn ) « zu ver-
stehen sind, die mit einer Person in Verbindung stehen oder gebracht
werden können.2741 Ob ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse
an diesen Informationen besteht, ist schlüssigerweise iSd § 1 Abs 1
zweiter Satz DSG 2000 zu prüfen und lediglich dann auszuschließen,
wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer
mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhal-
tungsanspruch nicht zugänglich sind.2742
Als äußerst begrüßenswert ist das explizite Abstellen auf die
» Kenntnisverschaffung « dieser Daten hervorzuheben, da es schließ-
lich um den Geheimnischarakter solcher personenbezogener Informa-
tionen geht, der bereits mit Kenntnisnahme des Datengeheimnisses
durchbrochen wird und nicht erst durch eine » körperliche Gewahr-
samsverschaffung «.2743 Auch kommt es nun – im Gegensatz zur aktu-
ellen Fassung – nicht mehr darauf an, dass es der Täter beabsichtigen
muss, die ausspionierten Daten » selbst zu benützen, einem anderen
zugänglich zu machen oder zu veröffentlichen «, um sich oder einem
anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen ei-
nen Nachteil zuzufügen. In der neuen Fassung wird lediglich auf eine
2741 OGH 24. 11. 2014, 17 Os 40 / 14 g ( 17 Os 41 / 14 d ) = jusIT 2015 / 30, 76 ( Bergauer ).
2742 Vgl zum schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse jüngst OGH 24. 11. 2014, 17 Os
40 / 14 g ( 17 Os 41 / 14 d ) = jusIT 2015 / 30, 76 ( Bergauer ); Bernreiter, Zum » StRÄG 2015 «
und den Änderungen im Bereich des Computerstrafrechts, jusIT 2015 / 52, 128 ( 128 ).
2743 Siehe dazu bereits ausf an mehreren Stellen oben.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik