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Das materielle Computerstrafrecht
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612 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Der objektive Tatbestand definiert inhaltlich unverändert das Sich-Zu- gang-Verschaffen zu einem Computersystem, über das der Täter nicht oder nicht allein verfügen darf, oder zu einem Teil eines solchen durch Überwindung einer spezifischen Sicherheitsvorkehrung im Computer- system. Der subjektive Tatbestand wird allerdings durch die Modifika- tion der überschießenden Innentendenzen deutlich abgeändert. § 118 a Abs 1 Z 1 verlangt nunmehr vom Täter im Handlungszeitpunkt die Ab- sicht, sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis von personenbe- zogenen Daten zu verschaffen, deren Kenntnis schutzwürdige Geheim- haltungsinteressen des Betroffenen verletzt. Damit referenziert diese 1. Alternative der überschießenden Innentendenzen auf » personenbezo- gene Daten « iSd § 4 Z 1 DSG 2000, an denen der Betroffene ein schutz- würdiges Geheimhaltungsinteresse haben muss. Zum Begriff der » personenbezogenen Daten « hat unlängst der OGH ausgeführt, dass darunter » Informationen ( im weitesten Sinn ) « zu ver- stehen sind, die mit einer Person in Verbindung stehen oder gebracht werden können.2741 Ob ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse an diesen Informationen besteht, ist schlüssigerweise iSd § 1 Abs 1 zweiter Satz DSG 2000 zu prüfen und lediglich dann auszuschließen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhal- tungsanspruch nicht zugänglich sind.2742 Als äußerst begrüßenswert ist das explizite Abstellen auf die » Kenntnisverschaffung « dieser Daten hervorzuheben, da es schließ- lich um den Geheimnischarakter solcher personenbezogener Informa- tionen geht, der bereits mit Kenntnisnahme des Datengeheimnisses durchbrochen wird und nicht erst durch eine » körperliche Gewahr- samsverschaffung «.2743 Auch kommt es nun – im Gegensatz zur aktu- ellen Fassung – nicht mehr darauf an, dass es der Täter beabsichtigen muss, die ausspionierten Daten » selbst zu benützen, einem anderen zugänglich zu machen oder zu veröffentlichen «, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen ei- nen Nachteil zuzufügen. In der neuen Fassung wird lediglich auf eine 2741 OGH 24. 11. 2014, 17 Os 40 / 14 g ( 17 Os 41 / 14 d ) = jusIT 2015 / 30, 76 ( Bergauer ). 2742 Vgl zum schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse jüngst OGH 24. 11. 2014, 17 Os 40 / 14 g ( 17 Os 41 / 14 d ) = jusIT 2015 / 30, 76 ( Bergauer ); Bernreiter, Zum » StRÄG 2015 « und den Änderungen im Bereich des Computerstrafrechts, jusIT 2015 / 52, 128 ( 128 ). 2743 Siehe dazu bereits ausf an mehreren Stellen oben.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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